Bundesrecht konsolidiert

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Rebenverkehrsgesetz 1996 § 17

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Rebenverkehrsgesetz 1996

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 418/1996

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 17

Inkrafttretensdatum

21.08.1996

Außerkrafttretensdatum

19.07.2002

Index

80/04 Wettbewerbsrecht

Text

Aufzeichnungen

Paragraph 17, (1) Inhaber von Betrieben, die Vermehrungsgut in Verkehr bringen (Versorger), sind verpflichtet, Aufzeichnungen zu führen, aus denen sich der Ernteertrag oder die sonstige Herkunft und der Verbleib des Vermehrungsgutes einwandfrei feststellen läßt.

  1. Absatz 2Etiketten sind 18 Monate, sonstige Aufzeichnungen sieben Jahre lang aufzubewahren.
  2. Absatz 3Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft kann durch Verordnung vorschreiben, daß für die Aufzeichnungen bestimmte Formblätter zu verwenden sind.
  3. Absatz 4Paragraph 16, sowie die Absatz eins bis 3 gelten auch für die Lohnveredlung für den Eigenbedarf.

Gesetzesnummer

10010985

Dokumentnummer

NOR12139741

Alte Dokumentnummer

N8199657014J

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1996/418/P17/NOR12139741

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