(1)Absatz einsDie Organe der Behörde sind befugt, während der Betriebszeiten – zu anderen Zeiten bei Gefahr in Verzug – alle für die Überprüfung der Einhaltung der Bestimmungen dieses Bundesgesetzes maßgeblichen Nachforschungen anzustellen, die entsprechenden Betriebsräume, Lager- und Erzeugungsstätten zu betreten und Proben zu entnehmen. Sie genießen in Ausübung ihres Dienstes den Schutz, der Beamten (§ 74 Z 4 StGB) gewährt wird.Die Organe der Behörde sind befugt, während der Betriebszeiten – zu anderen Zeiten bei Gefahr in Verzug – alle für die Überprüfung der Einhaltung der Bestimmungen dieses Bundesgesetzes maßgeblichen Nachforschungen anzustellen, die entsprechenden Betriebsräume, Lager- und Erzeugungsstätten zu betreten und Proben zu entnehmen. Sie genießen in Ausübung ihres Dienstes den Schutz, der Beamten (Paragraph 74, Ziffer 4, StGB) gewährt wird.