Bundesrecht konsolidiert

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Rebenverkehrsgesetz 1996 § 16

Kurztitel

Rebenverkehrsgesetz 1996

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 418/1996 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 110/2002

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 16

Inkrafttretensdatum

20.07.2002

Außerkrafttretensdatum

Index

80/04 Wettbewerbsrecht

Text

Überwachung

Paragraph 16,
  1. Absatz einsDie Organe der Behörde sind befugt, während der Betriebszeiten – zu anderen Zeiten bei Gefahr in Verzug – alle für die Überprüfung der Einhaltung der Bestimmungen dieses Bundesgesetzes maßgeblichen Nachforschungen anzustellen, die entsprechenden Betriebsräume, Lager- und Erzeugungsstätten zu betreten und Proben zu entnehmen. Sie genießen in Ausübung ihres Dienstes den Schutz, der Beamten (Paragraph 74, Ziffer 4, StGB) gewährt wird.
  2. Absatz 2Die Organe der Behörde haben einen Ausweis mit sich zu führen, der beweist, daß sie im Auftrag der Behörde tätig sind, und diesen auf Verlangen des Betriebsinhabers vorzuweisen.
  3. Absatz 3Betriebsinhaber sind verpflichtet, den Überwachungsorganen auf deren Verlangen das Betreten zu gestatten, in die Aufzeichnungen gemäß Paragraph 17, Einsicht zu gewähren, alle zur Überprüfung der Einhaltung der Bestimmungen dieses Bundesgesetzes notwendigen Auskünfte zu erteilen sowie ihren Anordnungen bezüglich der überprüften Ware Folge zu leisten.
  4. Absatz 4Die in Absatz eins bis 3 angeführten Befugnisse sind hinsichtlich des Paragraph 5, Absatz 7, durch die Höhere Bundeslehranstalt und Bundesamt für Wein- und Obstbau wahrzunehmen.

Schlagworte

Lagerstätte, Weinbau

Zuletzt aktualisiert am

28.03.2017

Gesetzesnummer

10010985

Dokumentnummer

NOR40033502

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1996/418/P16/NOR40033502

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