Bundesrecht konsolidiert

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Rebenverkehrsgesetz 1996 § 16

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Rebenverkehrsgesetz 1996

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 418/1996

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 16

Inkrafttretensdatum

21.08.1996

Außerkrafttretensdatum

19.07.2002

Index

80/04 Wettbewerbsrecht

Text

Überwachung

Paragraph 16, (1) Die Organe der Behörde sind befugt, während der Betriebszeiten - zu anderen Zeiten bei Gefahr in Verzug - alle für die Überprüfung der Einhaltung der Bestimmungen dieses Bundesgesetzes maßgeblichen Nachforschungen anzustellen, die entsprechenden Betriebsräume, Lager- und Erzeugungsstätten zu betreten und Proben zu entnehmen. Sie genießen in Ausübung ihres Dienstes den Schutz, der Beamten (Paragraph 74, Ziffer 4, StGB) gewährt wird.

  1. Absatz 2Die Organe der Behörde haben einen Ausweis mit sich zu führen, der beweist, daß sie im Auftrag der Behörde tätig sind, und diesen auf Verlangen des Betriebsinhabers vorzuweisen.
  2. Absatz 3Betriebsinhaber sind verpflichtet, den Überwachungsorganen auf deren Verlangen das Betreten zu gestatten, in die Aufzeichnungen gemäß Paragraph 17, Einsicht zu gewähren, alle zur Überprüfung der Einhaltung der Bestimmungen dieses Bundesgesetzes notwendigen Auskünfte zu erteilen sowie ihren Anordnungen bezüglich der überprüften Ware Folge zu leisten.

Schlagworte

Lagerstätte

Gesetzesnummer

10010985

Dokumentnummer

NOR12139740

Alte Dokumentnummer

N8199657013J

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1996/418/P16/NOR12139740

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