(2)Absatz 2Reicht das Etikett (§ 13) für die Zulassung zur Einfuhr in ein bestimmtes Land nicht aus, so kann die Ausstellung eines Zeugnisses durch die Behörde beantragt werden.Reicht das Etikett (Paragraph 13,) für die Zulassung zur Einfuhr in ein bestimmtes Land nicht aus, so kann die Ausstellung eines Zeugnisses durch die Behörde beantragt werden.