5. ABSCHNITT
Sonstige Bestimmungen
Einfuhr aus Drittländern
§ 14.Paragraph 14,
Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft hat zur Umsetzung von Rechtsvorschriften der Europäischen Gemeinschaft durch Verordnung die Voraussetzungen für die Einfuhr von Vermehrungsgut aus Drittländern festzulegen.