5. ABSCHNITT
Sonstige Bestimmungen
Einfuhr aus Drittländern
§ 14. Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft hat zur Umsetzung von Rechtsvorschriften der Europäischen Gemeinschaft durch Verordnung die Voraussetzungen für die Einfuhr von Vermehrungsgut aus Drittländern festzulegen. Paragraph 14, Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft hat zur Umsetzung von Rechtsvorschriften der Europäischen Gemeinschaft durch Verordnung die Voraussetzungen für die Einfuhr von Vermehrungsgut aus Drittländern festzulegen.