Bundesrecht konsolidiert

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Rebenverkehrsgesetz 1996 § 13

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Rebenverkehrsgesetz 1996

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 418/1996

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 13

Inkrafttretensdatum

21.08.1996

Außerkrafttretensdatum

19.07.2002

Index

80/04 Wettbewerbsrecht

Text

Etikett

Paragraph 13, (1) Packungen und Bündel von Vermehrungsgut sind an der Außenseite mit einem Etikett in einer der Amtssprachen der Europäischen Gemeinschaft zu versehen. Die Befestigung hat durch den Verschluß gesichert zu sein.

  1. Absatz 2Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft hat durch Verordnung die Angaben, Mindestgrößen und Farben der Etiketten sowie die Voraussetzungen für die Etikettierung mehrerer Packungen oder Bündel von Reben festzulegen.

Gesetzesnummer

10010985

Dokumentnummer

NOR12139737

Alte Dokumentnummer

N8199657010J

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1996/418/P13/NOR12139737

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