Bundesrecht konsolidiert

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Rebenverkehrsgesetz 1996 § 12

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Rebenverkehrsgesetz 1996

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 418/1996

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 12

Inkrafttretensdatum

21.08.1996

Außerkrafttretensdatum

19.07.2002

Index

80/04 Wettbewerbsrecht

Text

Verschluß

Paragraph 12, (1) Packungen und Bündel von Vermehrungsgut sind so zu verschließen, daß sie nicht geöffnet werden können, ohne daß das Verschlußsystem verletzt wird oder daß das in Paragraph 13, Absatz eins, vorgesehene Etikett oder - im Falle von Verpackungen - die Verpackung Spuren einer Manipulation zeigen.

  1. Absatz 2Darüber hinaus ist Vorstufen- und Basisvermehrungsgut durch die Anerkennungsstelle zu plombieren. Aus der Beschriftung der Plombe müssen die Anerkennungsstelle und der Betrieb feststellbar sein.

Schlagworte

Vorstufenvermehrungsgut

Gesetzesnummer

10010985

Dokumentnummer

NOR12139736

Alte Dokumentnummer

N8199657009J

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1996/418/P12/NOR12139736

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