Bundesrecht konsolidiert

Navigation im Suchergebnis

Rebenverkehrsgesetz 1996 § 11

Kurztitel

Rebenverkehrsgesetz 1996

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 418/1996 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 110/2002

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 11

Inkrafttretensdatum

20.07.2002

Außerkrafttretensdatum

Index

80/04 Wettbewerbsrecht

Text

Verpackung

Paragraph 11,
  1. Absatz einsVermehrungsgut darf nur in ausreichend homogenen Partien und in geschlossenen Packungen oder Bündeln, die gemäß Paragraph 12, mit einem Verschluß versehen und gemäß Paragraph 13, mit einem Etikett gekennzeichnet sind, in Verkehr gebracht werden. Die Aufbereitung hat nach Mindestanforderungen, die der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft durch Verordnung festzulegen hat, zu erfolgen.
  2. Absatz 2Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft kann für den Verkehr mit Kleinmengen, die an den Letztverbraucher geliefert werden, sowie für den Verkehr mit Wurzelreben und Veredlungen durch Verordnung Ausnahmen von Absatz eins, hinsichtlich der Aufbereitung, der Verpackung, des Verschlusses sowie der Kennzeichnung vorsehen.

Zuletzt aktualisiert am

28.03.2017

Gesetzesnummer

10010985

Dokumentnummer

NOR40033498

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1996/418/P11/NOR40033498

Navigation im Suchergebnis