Bundesrecht konsolidiert

Navigation im Suchergebnis

Rebenverkehrsgesetz 1996 § 10

Kurztitel

Rebenverkehrsgesetz 1996

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 418/1996 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 110/2002

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 10

Inkrafttretensdatum

20.07.2002

Außerkrafttretensdatum

Index

80/04 Wettbewerbsrecht

Text

4. ABSCHNITT
Aufmachung

Trennung und Kennzeichnung

Paragraph 10,

Vermehrungsgut ist bei der Ernte, der Aufbereitung, der Lagerung, der Beförderung und der Anzucht nach der Sorte und gegebenenfalls bei Vorstufenvermehrungsgut, Basisvermehrungsgut und Zertifiziertem Vermehrungsgut nach dem Klon in Partien getrennt zu halten und zu kennzeichnen.

Zuletzt aktualisiert am

28.03.2017

Gesetzesnummer

10010985

Dokumentnummer

NOR40033497

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1996/418/P10/NOR40033497

Navigation im Suchergebnis