4. ABSCHNITT
Aufmachung
Trennung und Kennzeichnung
§ 10. Vermehrungsgut ist bei der Ernte, der Aufbereitung, der Lagerung, der Beförderung und der Anzucht nach der Rebsorte und nach dem Klon in Partien getrennt zu halten und zu kennzeichnen. Paragraph 10, Vermehrungsgut ist bei der Ernte, der Aufbereitung, der Lagerung, der Beförderung und der Anzucht nach der Rebsorte und nach dem Klon in Partien getrennt zu halten und zu kennzeichnen.