Begleitende Dokumente
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Hauptdokument
Kurztitel
Bäckereiarbeiter/innengesetz 1996
Typ
BG
§/Artikel/Anlage
§ 8
Inkrafttretensdatum
01.07.1996
Außerkrafttretensdatum
30.06.2003
Abkürzung
BäckAG 1996
Index
60/04 Arbeitsrecht allgemein
Text
Ruhezeiten für Lehrlinge
§ 8.Paragraph 8,
(1)Absatz einsLehrlinge im Lehrberuf „Bäcker“, die das 15. Lebensjahr vollendet haben, dürfen ab 4 Uhr mit Arbeiten, die der Berufsausbildung dienen, beschäftigt werden. Die regelmäßige Beschäftigung vor 6 Uhr ist nur zulässig, wenn vor Aufnahme dieser Arbeiten und danach in jährlichen Abständen eine Untersuchung gemäß § 51 des ArbeitnehmerInnenschutzgesetzes (ASchG), BGBl. Nr. 450/1994, durchgeführt wurde.Lehrlinge im Lehrberuf „Bäcker“, die das 15. Lebensjahr vollendet haben, dürfen ab 4 Uhr mit Arbeiten, die der Berufsausbildung dienen, beschäftigt werden. Die regelmäßige Beschäftigung vor 6 Uhr ist nur zulässig, wenn vor Aufnahme dieser Arbeiten und danach in jährlichen Abständen eine Untersuchung gemäß Paragraph 51, des ArbeitnehmerInnenschutzgesetzes (ASchG), Bundesgesetzblatt Nr. 450 aus 1994,, durchgeführt wurde. (2)Absatz 2Die Beschäftigung von weiblichen Lehrlingen gemäß Abs. 1 ist nur zulässig, wenn der Arbeitnehmerin das sichere Erreichen des Betriebes bzw. der Wohnung in einem zumutbaren Zeitraum möglich ist oder der/die Arbeitgeber/in für eine entsprechende Transportmöglichkeit sorgt.Die Beschäftigung von weiblichen Lehrlingen gemäß Absatz eins, ist nur zulässig, wenn der Arbeitnehmerin das sichere Erreichen des Betriebes bzw. der Wohnung in einem zumutbaren Zeitraum möglich ist oder der/die Arbeitgeber/in für eine entsprechende Transportmöglichkeit sorgt.
Zuletzt aktualisiert am
17.11.2014
Gesetzesnummer
10009018
Dokumentnummer
NOR12112076
Alte Dokumentnummer
N6199656940J