Bundesrecht konsolidiert

Navigation im Suchergebnis

Bäckereiarbeiter/innengesetz 1996 § 8

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Bäckereiarbeiter/innengesetz 1996

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 410/1996

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 8

Inkrafttretensdatum

01.07.1996

Außerkrafttretensdatum

30.06.2003

Abkürzung

BäckAG 1996

Index

60/04 Arbeitsrecht allgemein

Text

Ruhezeiten für Lehrlinge

Paragraph 8,
  1. Absatz einsLehrlinge im Lehrberuf „Bäcker“, die das 15. Lebensjahr vollendet haben, dürfen ab 4 Uhr mit Arbeiten, die der Berufsausbildung dienen, beschäftigt werden. Die regelmäßige Beschäftigung vor 6 Uhr ist nur zulässig, wenn vor Aufnahme dieser Arbeiten und danach in jährlichen Abständen eine Untersuchung gemäß Paragraph 51, des ArbeitnehmerInnenschutzgesetzes (ASchG), Bundesgesetzblatt Nr. 450 aus 1994,, durchgeführt wurde.
  2. Absatz 2Die Beschäftigung von weiblichen Lehrlingen gemäß Absatz eins, ist nur zulässig, wenn der Arbeitnehmerin das sichere Erreichen des Betriebes bzw. der Wohnung in einem zumutbaren Zeitraum möglich ist oder der/die Arbeitgeber/in für eine entsprechende Transportmöglichkeit sorgt.

Zuletzt aktualisiert am

17.11.2014

Gesetzesnummer

10009018

Dokumentnummer

NOR12112076

Alte Dokumentnummer

N6199656940J

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1996/410/P8/NOR12112076

Navigation im Suchergebnis