Begleitende Dokumente
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Hauptdokument
Kurztitel
Nachweis der Beförderung bei innergemeinschaftlichen Lieferungen
Typ
V
§/Artikel/Anlage
§ 8
Inkrafttretensdatum
09.08.1996
Außerkrafttretensdatum
Index
32/04 Steuern vom Umsatz
Text
§ 8.
In den Fällen, in denen neue Fahrzeuge an Abnehmer ohne Umsatzsteuer-Identifikationsnummer in das übrige Gemeinschaftsgebiet geliefert werden, hat der Unternehmer folgendes aufzuzeichnen:
den Namen und die Anschrift des Erwerbers,
die handelsübliche Bezeichnung des gelieferten Fahrzeuges,
das vereinbarte Entgelt oder bei der Besteuerung nach vereinnahmten Entgelten das vereinnahmte Entgelt und den Tag der Vereinnahmung,
die in Art. 1 Abs. 8 und 9 UStG 1994 bezeichneten Merkmale,
die Beförderung oder Versendung in das übrige Gemeinschaftsgebiet und
den Bestimmungsort im übrigen Gemeinschaftsgebiet.
Zuletzt aktualisiert am
24.09.2010
Gesetzesnummer
10005042
Dokumentnummer
NOR12055217
Alte Dokumentnummer
N3199656865J