Bundesrecht konsolidiert

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Nachweis der Beförderung bei innergemeinschaftlichen Lieferungen § 2

Kurztitel

Nachweis der Beförderung bei innergemeinschaftlichen Lieferungen

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 401/1996

Typ

V

§/Artikel/Anlage

§ 2

Inkrafttretensdatum

09.08.1996

Außerkrafttretensdatum

Index

32/04 Steuern vom Umsatz

Text

§ 2.

In den Fällen, in denen der Unternehmer oder der Abnehmer den Gegenstand der Lieferung in das übrige Gemeinschaftsgebiet befördert, hat der Unternehmer den Nachweis wie folgt zu führen:

  1. Ziffer eins
    durch die Durchschrift oder Abschrift der Rechnung (§ 11, Art. 11 UStG 1994),
  2. Ziffer 2
    durch einen handelsüblichen Beleg, aus dem sich der Bestimmungsort ergibt, insbesondere Lieferschein, und
  3. Ziffer 3
    durch eine Empfangsbestätigung des Abnehmers oder seines Beauftragten oder in den Fällen der Beförderung des Gegenstandes durch den Abnehmer durch eine Erklärung des Abnehmers oder seines Beauftragten, daß er den Gegenstand in das übrige Gemeinschaftsgebiet befördern wird.

Zuletzt aktualisiert am

24.09.2010

Gesetzesnummer

10005042

Dokumentnummer

NOR12055211

Alte Dokumentnummer

N3199656859J

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1996/401/P2/NOR12055211

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