Bundesrecht konsolidiert

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Spaltungsgesetz § 8

Kurztitel

Spaltungsgesetz

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 304/1996 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 71/2009

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 8

Inkrafttretensdatum

01.08.2009

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

SpaltG

Index

21/07 Sonstiges Handels- und Wertpapierrecht

Text

Spaltungsbeschluß

Paragraph 8,
  1. Absatz einsDie Spaltung bedarf eines Beschlusses der Anteilsinhaber, der bei einer Aktiengesellschaft mit einer Mehrheit von drei Vierteln des bei der Beschlußfassung vertretenen Grundkapitals, bei einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung von drei Vierteln der abgegebenen Stimmen zu fassen ist. Die Satzung (der Gesellschaftsvertrag) kann eine größere Mehrheit und weitere Erfordernisse bestimmen.
  2. Absatz 2Sind bei einer Aktiengesellschaft mehrere Gattungen von stimmberechtigten Aktien vorhanden, so bedarf der Beschluss der Hauptversammlung zu seiner Wirksamkeit eines in gesonderter Abstimmung gefassten Beschlusses der Aktionäre jeder Gattung; für diesen gilt Absatz eins,
  3. Absatz 3Werden die Anteile der neuen Gesellschaften den Anteilsinhabern der übertragenden Gesellschaft nicht in dem Verhältnis zugeteilt, das ihrer Beteiligung an der übertragenden Gesellschaft entspricht (nicht verhältniswahrende Spaltung), so bedarf der Beschluss überdies einer Mehrheit von neun Zehnteln des gesamten Nennkapitals. Abweichend davon bedarf der Beschluss der Zustimmung aller Gesellschafter, wenn
    1. Ziffer eins
      die Anteile an einer oder mehreren beteiligten Gesellschaften ausschließlich oder überwiegend Gesellschaftern zugewiesen werden, die insgesamt über Anteile von nicht mehr als einem Zehntel des Nennkapitals der übertragenden Gesellschaft verfügen, oder
    2. Ziffer 2
      einer oder mehreren beteiligten Gesellschaften, an denen die in Ziffer eins, genannten Gesellschafter beteiligt sind, überwiegend Wertpapiere, flüssige Mittel (Paragraph 224, Absatz 2, B römisch IV UGB) oder andere nicht betrieblich genutzte Vermögensgegenstände zugeordnet werden.
    Werden die dazu erforderlichen Stimmen nicht in der Gesellschafterversammlung abgegeben, so wird der Beschluss nur wirksam, wenn der übertragenden Gesellschaft innerhalb von drei Monaten Zustimmungserklärungen von Anteilsinhabern, die gegen den Beschluss gestimmt haben oder an der Abstimmung nicht beteiligt waren, im jeweils erforderlichen Ausmaß zugehen.
  4. Absatz 4Der Spaltungsbeschluß ist notariell zu beurkunden, die Zustimmungserklärungen müssen gerichtlich oder notariell beglaubigt unterfertigt sein. Der beschlossene Spaltungsplan ist in die Niederschrift über den Beschluß und in die Zustimmungserklärungen aufzunehmen oder diesen als Anlage beizufügen.

Anmerkung

ÜR: Art. XVII Abs. 11 EU-GesRÄG, BGBl. Nr. 304/1996;
EG: Art. 11 § 2, BGBl. I Nr. 71/2009.

Im RIS seit

30.09.2009

Zuletzt aktualisiert am

20.12.2017

Gesetzesnummer

10003416

Dokumentnummer

NOR40109022

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1996/304/P8/NOR40109022

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