Begleitende Dokumente
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Hauptdokument
Kurztitel
Spaltungsgesetz
Typ
BG
§/Artikel/Anlage
§ 6
Inkrafttretensdatum
01.07.1996
Außerkrafttretensdatum
31.07.2009
Abkürzung
SpaltG
Index
21/07 Sonstiges Handels- und Wertpapierrecht
Text
Prüfung durch den Aufsichtsrat
§ 6.Paragraph 6,
(1)Absatz einsDer Aufsichtsrat der übertragenden Gesellschaft hat die beabsichtigte Spaltung auf der Grundlage des Spaltungsberichts und des Prüfungsberichts des Spaltungsprüfers zu prüfen und darüber einen schriftlichen Bericht zu erstatten; § 112 Abs. 3 erster Satz AktG ist sinngemäß anzuwenden.Der Aufsichtsrat der übertragenden Gesellschaft hat die beabsichtigte Spaltung auf der Grundlage des Spaltungsberichts und des Prüfungsberichts des Spaltungsprüfers zu prüfen und darüber einen schriftlichen Bericht zu erstatten; Paragraph 112, Absatz 3, erster Satz AktG ist sinngemäß anzuwenden.
(2)Absatz 2Die Prüfung durch den Aufsichtsrat der übertragenden Gesellschaft ist nicht erforderlich, wenn alle Anteilsinhaber schriftlich in einer gesonderten Erklärung darauf verzichten, es sei denn, daß der Aufsichtsrat auf Grund gesetzlicher Vorschrift zu bestellen ist.
Anmerkung
ÜR: Art. XVII Abs. 11 EU-GesRÄG,
BGBl. Nr. 304/1996
Zuletzt aktualisiert am
29.07.2011
Gesetzesnummer
10003416
Dokumentnummer
NOR12038575
Alte Dokumentnummer
N2199655892J