Bundesrecht konsolidiert

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Spaltungsgesetz § 5

Kurztitel

Spaltungsgesetz

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 304/1996 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 71/2009

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 5

Inkrafttretensdatum

01.08.2009

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

SpaltG

Index

21/07 Sonstiges Handels- und Wertpapierrecht

Text

Prüfung der Spaltung

Paragraph 5,
  1. Absatz einsDer Spaltungsplan ist durch einen Spaltungsprüfer zu prüfen.
  2. Absatz 2Der Spaltungsprüfer wird vom Aufsichtsrat, wenn kein Aufsichtsrat bestellt ist, vom Vorstand der übertragenden Gesellschaft bestellt.
  3. Absatz 3Für die Auswahl, das Auskunftsrecht und die Verantwortlichkeit des Spaltungsprüfers gelten die Paragraphen 268, Absatz 4,, 271, 271a, 272 und 275 UGB sinngemäß. Die Haftung besteht gegenüber den an der Spaltung beteiligten Gesellschaften und deren Anteilsinhabern.
  4. Absatz 4Der Spaltungsprüfer hat über das Ergebnis der Prüfung schriftlich zu berichten. Bei einer nicht verhältniswahrenden Spaltung ist der Bericht mit einer Erklärung darüber abzuschließen, ob das vorgeschlagene Umtauschverhältnis der Anteile und gegebenenfalls die Höhe der baren Zuzahlungen und deren Aufteilung auf die Anteilsinhaber sowie das Barabfindungsangebot angemessen sind. Dabei ist insbesondere anzugeben:
    1. Ziffer eins
      nach welchen Methoden das vorgeschlagene Umtauschverhältnis der Anteile, deren Aufteilung auf die Anteilsinhaber sowie das Barabfindungsangebot ermittelt worden sind;
    2. Ziffer 2
      aus welchen Gründen die Anwendung dieser Methoden angemessen ist;
    3. Ziffer 3
      welches Umtauschverhältnis und welche Verteilung auf die Anteilsinhaber sich bei der Anwendung verschiedener Methoden, sofern mehrere angewendet worden sind, jeweils ergeben würde;
      zugleich ist dazu Stellung zu nehmen, welche Gewichtung diesen Methoden beigemessen wurde und darauf hinzuweisen, ob und welche besonderen Schwierigkeiten bei der Bewertung aufgetreten sind.
    Der Spaltungsprüfer hat den Prüfungsbericht dem Vorstand und den Mitgliedern des Aufsichtsrats vorzulegen.
  5. Absatz 5Besteht in sinngemäßer Anwendung von Paragraph 133, Absatz 3, zweiter Satz AktG ein Geheimhaltungsinteresse, so hat der Spaltungsprüfer auch eine darauf Bedacht nehmende Fassung vorzulegen, die zur Einsicht der Anteilsinhaber bestimmt ist.
  6. Absatz 6Die Spaltungsprüfung ist nicht erforderlich, wenn alle Anteilsinhaber schriftlich oder in der Niederschrift zur Hauptversammlung (Generalversammlung) darauf verzichten.

Anmerkung

EG: Art. XI § 1, BGBl. I Nr. 70/2008;
EG: Art. 11 § 2, BGBl. I Nr. 71/2009.

Im RIS seit

30.09.2009

Zuletzt aktualisiert am

20.12.2017

Gesetzesnummer

10003416

Dokumentnummer

NOR40109019

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1996/304/P5/NOR40109019

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