Bundesrecht konsolidiert

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Spaltungsgesetz § 17

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Spaltungsgesetz

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 304/1996

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 17

Inkrafttretensdatum

01.07.1996

Außerkrafttretensdatum

31.07.2011

Abkürzung

SpaltG

Index

21/07 Sonstiges Handels- und Wertpapierrecht

Text

3. Teil:

Spaltung zur Aufnahme

Paragraph 17,

Auf die Spaltung zur Aufnahme sind die Vorschriften der Paragraphen 2 bis 16 sinngemäß anzuwenden, soweit im folgenden nichts anderes bestimmt wird:

  1. Ziffer eins
    An die Stelle des Spaltungsplans (Paragraph 2,) tritt der Spaltungs- und Übernahmsvertrag, der von den Vorständen der übertragenden und der übernehmenden Gesellschaft bis zur Anmeldung zum Firmenbuch in notariell beurkundeter Form abzuschließen ist;
  2. Ziffer 2
    an die Stelle der neuen Gesellschaft tritt die übernehmende Gesellschaft;
  3. Ziffer 3
    bei einer Aufspaltung zur Aufnahme und bei einer Abspaltung zur Aufnahme, bei der das Nennkapital der übertragenden Gesellschaft herabgesetzt wird, darf die Spaltung erst eingetragen werden, nachdem die Vorschriften über die ordentliche Kapitalherabsetzung eingehalten worden sind. Wird bei der übernehmenden Gesellschaft zur Durchführung der Spaltung zur Aufnahme das Nennkapital erhöht, so hat eine Prüfung durch einen oder mehrere Prüfer stattzufinden. Paragraph 25, Absatz 3 bis 5, Paragraphen 26,, 27, 42 und 44 AktG gelten sinngemäß;
  4. Ziffer 4
    jene Gläubiger der übertragenden Gesellschaft, deren Forderungen einer übernehmenden Gesellschaft zugewiesen werden, haben zusätzlich zu den Rechten gemäß Paragraph 15, Anspruch auf Sicherheitsleistung in sinngemäßer Anwendung von Paragraph 226, AktG;
  5. Ziffer 5
    im übrigen gelten für die übernehmende Gesellschaft die Vorschriften über die Verschmelzung durch Aufnahme sinngemäß, an die Stelle des Verschmelzungsberichts tritt der Spaltungsbericht, an die Stelle der Verschmelzungsprüfung die Spaltungsprüfung. Bei Beteiligung einer Aktiengesellschaft bedarf der Verzicht auf den Spaltungsbericht (Paragraph 4, Absatz 2,) und die Spaltungsprüfung (Paragraph 5, Absatz 6,) der Zustimmung sämtlicher Anteilsinhaber aller beteiligten Gesellschaften;
  6. Ziffer 6
    sämtliche Mitglieder des Vorstands der übertragenden Gesellschaft und der Vorstand der übernehmenden Gesellschaft haben die Spaltung zur Aufnahme zur Eintragung beim Gericht, in dessen Sprengel ihre Gesellschaft den Sitz hat, anzumelden. Die erforderlichen Unterlagen sind der Anmeldung der übertragenden Gesellschaft beizufügen. Wird zur Durchführung der Spaltung zur Aufnahme das Nennkapital erhöht, so sind die hiefür erforderlichen Anmeldungen zur Eintragung in das Firmenbuch mit der Anmeldung der Spaltung gemäß Paragraph 12, zu verbinden.

Anmerkung

ÜR: Art. XVII Abs. 11 EU-GesRÄG, BGBl. Nr. 304/1996

Schlagworte

Spaltungsvertrag, Fusion

Zuletzt aktualisiert am

29.07.2011

Gesetzesnummer

10003416

Dokumentnummer

NOR12038586

Alte Dokumentnummer

N2199655903J

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1996/304/P17/NOR12038586

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