(1)Absatz einsWenn die Anteilsinhaber an der übertragenden Gesellschaft und an den neuen Gesellschaften im selben Verhältnis beteiligt sein sollen (verhältniswahrende Spaltung), sind der Spaltungsbericht des Vorstands (§§ 4Paragraphen 4 und 7 Abs. 2Absatz 2, Z 4Ziffer 4,), die Prüfung der Spaltung durch einen Spaltungsprüfer (§§ 5Paragraphen 5 und 7 Abs. 2Absatz 2, Z 5Ziffer 5,), die Prüfung sowie Berichterstattung durch den Aufsichtsrat (§§ 6Paragraphen 6 und 7 Abs. 2Absatz 2, Z 6Ziffer 6,) und die Erstellung einer Zwischenbilanz (§ 7Paragraph 7, Abs. 2Absatz 2, Z 3Ziffer 3 und Abs. 3Absatz 3,) nicht erforderlich.