Bundesrecht konsolidiert

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Spaltungsgesetz Art. 17

Kurztitel

Spaltungsgesetz

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 304/1996

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

Art. 17

Inkrafttretensdatum

01.07.1996

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

SpaltG

Index

21/07 Sonstiges Handels- und Wertpapierrecht

Übergangsrecht/Verfassungsbestimmung

A

Text

Artikel XVII

Inkrafttreten, Schluß-, Aufhebungs- und Übergangsbestimmungen, Vollziehungsklausel

  1. Absatz einsDieses Bundesgesetz tritt mit 1. Juli 1996 in Kraft.
  2. Absatz 2Die Vorschriften des Art. römisch eins dieses Bundesgesetzes sind erstmalig auf das nach dem 30. Juni 1996 beginnende Geschäftsjahr anzuwenden, soweit im folgenden nichts anderes angeordnet ist. Die neuen Vorschriften können auch schon auf ein früheres Geschäftsjahr angewendet werden, jedoch nur insgesamt.
  3. Absatz 31. Paragraph 198, Absatz 9 und 10 HGB in der Fassung dieses Bundesgesetzes braucht nicht auf Unterschiedsbeträge angewendet zu werden, die in Geschäftsjahren entstanden sind, welche vor dem 1. Juli 1996 geendet haben.

    Ziffer 2 Paragraph 235, Ziffer 3, HGB in der Fassung dieses Bundesgesetzes ist auf die Auflösung von Rücklagen anzuwenden, die für ein Geschäftsjahr vorgenommen wird, welches nach dem 30. Juni 1996 beginnt. Von der Anwendbarkeit des Paragraph 235, Ziffer 3, HGB in der Fassung dieses Bundesgesetzes ausgenommen sind Kapitalrücklagen aus Umgründungen, die in Geschäftsjahren gebildet worden sind, die vor dem 1. Jänner 1992 geendet haben.

  4. Absatz 4Die Rechtsfolgen der Größenmerkmale gemäß Paragraph 221 und Paragraph 246, HGB in der Fassung dieses Bundesgesetzes treten ein, wenn diese Merkmale an den beiden dem 31. Dezember 1996 vorangehenden Abschlußstichtagen zutreffen.
  5. Absatz 5Für bereits bestehende Bilanzansätze „Aufwendungen für das Umstellen eines Betriebes“ gemäß Paragraph 198, Absatz 3, HGB bleiben die Vorschriften des Paragraph 210,, Paragraph 226, Absatz eins und Absatz 2, sowie Paragraph 231, Ziffer 7, HGB in der bisherigen Fassung bis zum Ende des jeweiligen Abschreibungszeitraumes in Geltung.
  6. Absatz 6Paragraph 198, Absatz 7, HGB in der Fassung dieses Bundesgesetzes ist erstmalig mit 1. Jänner 1998 anzuwenden. Zum 1. Jänner 1998 bestehende Bilanzansätze für aktivierte Geldbeschaffungskosten gemäß Paragraph 198, Absatz 7, zweiter Satz HGB in der bisherigen Fassung können bis zum Ende des jeweiligen Abschreibungszeitraums beibehalten werden.
  7. Absatz 7Die Anpassung der Satzung an Paragraph 17, AktG in der Fassung dieses Bundesgesetzes und die Aufnahme der Bezeichnung „Aktiengesellschaft“ in die Firma sind bis zum 31. Dezember 1997 zur Eintragung in das Firmenbuch anzumelden. Die erforderlichen Anpassungen der Satzung gelten als Änderungen, die nur ihre Fassung betreffen (Paragraph 145, Absatz eins, zweiter Satz AktG).
  8. Absatz 8Auf Gründungen und Kapitalerhöhungen mit Sacheinlagen oder Sachübernahmen, die vor dem 1. Oktober 1996 zur Eintragung in das Firmenbuch angemeldet werden, können die vor Inkrafttreten des Art. römisch II dieses Bundesgesetzes geltenden Vorschriften, aber nur insgesamt, angewendet werden. Dies ist in den Anmeldungen zum Firmenbuch zu erklären.
  9. Absatz 9Die Frist des Paragraph 65 a, Absatz 2, AktG in der Fassung dieses Bundesgesetzes beginnt für vor Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes erworbene eigene Aktien mit dessen Inkrafttreten.
  10. Absatz 10Die gemäß Paragraph 225, Absatz 5, HGB in der Fassung dieses Bundesgesetzes vorgeschriebenen Rücklagen sind für Anteile, die vor Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes erworben wurden, gleichmäßig verteilt innerhalb der drei auf das Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes folgenden Geschäftsjahre zu bilden; eine vorzeitige Anpassung an das vorgeschriebene Ausmaß ist zulässig.
  11. Absatz 11Auf Verschmelzungen, Spaltungen und Umwandlungen, die vor dem 1. Oktober 1996 zur Eintragung in das Firmenbuch angemeldet werden, können die vor Inkrafttreten der Art. römisch II, römisch III, römisch VIII, römisch XI, römisch XII, römisch XIII, römisch XIV dieses Bundesgesetzes geltenden Vorschriften, aber nur insgesamt, angewendet werden. Dies ist in den Anmeldungen zum Firmenbuch zu erklären.
  12. Absatz 12Die gesetzlichen Vertreter bereits bestehender inländischer Zweigniederlassungen ausländischer Rechtsträger haben die in Paragraph 13, HGB, Paragraph 254, AktG und Paragraph 107, GmbHG in der Fassung dieses Bundesgesetzes geforderten Angaben mit der nächsten Anmeldung bei Gericht nachzuholen; die Anmeldung dieser Angaben zur Eintragung in das Firmenbuch hat jedoch längstens drei Jahre nach dem Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes zu erfolgen.
  13. Absatz 13Mit Ablauf des 30. Juni 1996 treten das Bundesgesetz über die Spaltung von Kapitalgesellschaften, Bundesgesetzblatt Nr. 458 aus 1993,, und das Bundesgesetz über die Umwandlung von Handelsgesellschaften, Bundesgesetzblatt Nr. 187 aus 1954,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Nr. 458 aus 1993,, außer Kraft.
  14. Absatz 14Die Bestellung der Mitglieder des Gremiums zur Überprüfung des Umtauschverhältnisses gemäß Paragraph 225 m, AktG sowie organisatorische und personelle Maßnahmen im Zusammenhang mit der Einrichtung dieses Gremiums können bereits von dem der Kundmachung dieses Bundesgesetzes folgenden Tag an getroffen werden. Die erste einheitliche Funktionsperiode endet am 31. Dezember 2001.
  15. Absatz 15Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes sind hinsichtlich der Artikel römisch eins bis römisch VIII sowie römisch XIII bis römisch XVII der Bundesminister für Justiz, hinsichtlich des Artikels römisch IX der Bundesminister für Justiz im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen, und hinsichtlich der Artikel römisch zehn bis römisch XII der Bundesminister für Finanzen im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Justiz betraut.

Schlagworte

Schlußbestimmung, Aufhebungsbestimmung

Zuletzt aktualisiert am

20.12.2017

Gesetzesnummer

10003416

Dokumentnummer

NOR12038589

Alte Dokumentnummer

N2199655906J

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1996/304/A17/NOR12038589

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