Bundesrecht konsolidiert

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Umwandlungsgesetz § 3

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Umwandlungsgesetz

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 304/1996 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 75/2006

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 3

Inkrafttretensdatum

20.05.2006

Außerkrafttretensdatum

31.07.2009

Abkürzung

UmwG

Index

21/01 Handelsrecht

Text

Anmeldung und Eintragung der Umwandlung

Paragraph 3,
  1. Absatz einsDer Vorstand (die Geschäftsführung) der Kapitalgesellschaft und der Hauptgesellschafter haben die Umwandlung zur Eintragung in das Firmenbuch beim Gericht, in dessen Sprengel die Kapitalgesellschaft ihren Sitz hat, anzumelden. Der Anmeldung sind in Urschrift, Ausfertigung oder beglaubigter Abschrift beizufügen:
    1. Ziffer eins
      der Umwandlungsvertrag;
    2. Ziffer 2
      die Niederschrift des Umwandlungsbeschlusses;
    3. Ziffer 3
      wenn die Umwandlung einer behördlichen Genehmigung bedarf, die Genehmigungsurkunde;
    4. Ziffer 4
      die Umwandlungsberichte;
    5. Ziffer 5
      die Prüfungsberichte;
    6. Ziffer 6
      die Schlußbilanz der umzuwandelnden Kapitalgesellschaft;
    7. Ziffer 7
      Erklärungen des Vorstands der umzuwandelnden Kapitalgesellschaft und des Vertretungsorgans des Hauptgesellschafters, daß eine Klage auf Anfechtung oder Feststellung der Nichtigkeit des Umwandlungsbeschlusses (der Umwandlungsbeschlüsse) innerhalb eines Monats nach der Beschlußfassung nicht erhoben oder zurückgenommen worden ist oder daß alle Anteilsinhaber durch notariell beurkundete Erklärung auf eine solche Klage verzichtet haben. Können diese Erklärungen nicht vorgelegt werden, so hat das Gericht gemäß Paragraph 19, FBG vorzugehen. Verzichtet der Hauptgesellschafter gemäß Paragraph 231, Absatz eins, AktG auf die Einholung der Zustimmung seiner Anteilsinhaber, so hat er überdies eine Erklärung abzugeben, daß seine Anteilsinhaber von ihrem Recht gemäß Paragraph 231, Absatz 3, AktG nicht Gebrauch machen;
    8. Ziffer 8
      eine Erklärung des Treuhänders, dass er im Besitz der Gesamtsumme der Barabfindungen oder einer entsprechenden Bankgarantie für den voraussichtlichen Zeitpunkt der Auszahlung ist (Paragraph 2, Absatz 3, Ziffer 7,).
  2. Absatz 2Ist der Hauptgesellschafter nicht im Firmenbuch eingetragen, aber als Nachfolgerechtsträger hiezu verpflichtet, so sind der Anmeldung der Umwandlung alle hiefür erforderlichen Unterlagen anzuschließen. Wenn die umzuwandelnde Kapitalgesellschaft und der Nachfolgerechtsträger ihren Sitz nicht im selben Gerichtssprengel haben, hat das Gericht, in dessen Sprengel die umzuwandelnde Kapitalgesellschaft ihren Sitz hat, gleichzeitig mit der Umwandlung und der Eintragung des Nachfolgerechtsträgers die Beendigung seiner Zuständigkeit auszusprechen und dies dem Gericht, in dessen Sprengel der Nachfolgerechtsträger seinen Sitz hat, mitzuteilen. Weiters hat es diesem Gericht die bei ihm aufbewahrten Urkunden und sonstigen Schriftstücke zu übersenden.

Anmerkung

ÜR: Art. XVII Abs. 11 EU-GesRÄG, BGBl. Nr. 304/1996

Zuletzt aktualisiert am

25.07.2023

Gesetzesnummer

10003417

Dokumentnummer

NOR40078504

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1996/304/P3/NOR40078504

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