Bundesrecht konsolidiert

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Außergewöhnliche Belastungen § 7

Kurztitel

Außergewöhnliche Belastungen

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 303/1996 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 430/2010

Typ

V

§/Artikel/Anlage

§ 7

Inkrafttretensdatum

17.12.2010

Außerkrafttretensdatum

Index

32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag

Text

Paragraph 7,
  1. Absatz einsDiese Verordnung ist anzuwenden:
    1. Ziffer eins
      wenn die Einkommensteuer veranlagt wird, erstmalig für die Veranlagung für das Kalenderjahr 1996,
    2. Ziffer 2
      wenn die Einkommensteuer im Wege des Abzugs vom Arbeitslohn erhoben wird, für Lohnzahlungszeiträume, die nach dem 31. Dezember 1995 enden.
  2. Absatz 2Der Pauschbetrag gemäß Paragraph 5, ist im Jahr 1996 für den Zeitraum 1. Jänner bis 31. Mai nicht um eine pflegebedingte Geldleistung zu vermindern.
  3. Absatz 3Paragraph 2, Absatz eins,, Paragraph 3, Absatz eins und 2 sowie Paragraph 5, Absatz eins,, jeweils in der Fassung der Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 416 aus 2001,, sind anzuwenden,
    1. Ziffer eins
      wenn die Einkommensteuer veranlagt wird, erstmalig bei der Veranlagung für das Kalenderjahr 2002,
    2. Ziffer 2
      wenn die Einkommensteuer im Wege des Abzugs vom Arbeitslohn erhoben wird, für Lohnzahlungszeiträume, die nach dem 31. Dezember 2001 enden.
  4. Absatz 4Paragraph eins, Absatz eins und Paragraph 3, Absatz eins, in der Fassung der Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 430 aus 2010, sind anzuwenden,
    1. Ziffer eins
      wenn die Einkommensteuer (Lohnsteuer) veranlagt wird, erstmalig bei der Veranlagung 2011,
    2. Ziffer 2
      wenn die Einkommensteuer (Lohnsteuer) im Wege des Abzugs von Arbeitslohn erhoben wird, für Lohnzahlungszeiträume, die nach dem 31. Dezember 2010 enden.

Im RIS seit

17.01.2011

Zuletzt aktualisiert am

07.11.2022

Gesetzesnummer

10005011

Dokumentnummer

NOR40123614

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1996/303/P7/NOR40123614

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