Bundesrecht konsolidiert

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Außergewöhnliche Belastungen § 7

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Außergewöhnliche Belastungen

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 303/1996 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 416/2001

Typ

V

§/Artikel/Anlage

§ 7

Inkrafttretensdatum

01.12.2001

Außerkrafttretensdatum

16.12.2010

Index

32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag

Text

§ 7.
  1. Absatz einsDiese Verordnung ist anzuwenden:
    1. Ziffer eins
      wenn die Einkommensteuer veranlagt wird, erstmalig für die Veranlagung für das Kalenderjahr 1996,
    2. Ziffer 2
      wenn die Einkommensteuer im Wege des Abzugs vom Arbeitslohn erhoben wird, für Lohnzahlungszeiträume, die nach dem 31. Dezember 1995 enden.
  2. Absatz 2Der Pauschbetrag gemäß § 5 ist im Jahr 1996 für den Zeitraum 1. Jänner bis 31. Mai nicht um eine pflegebedingte Geldleistung zu vermindern.
  3. Absatz 3§ 2 Abs. 1, § 3 Abs. 1 und 2 sowie § 5 Abs. 1, jeweils in der Fassung der Verordnung BGBl. römisch II Nr. 416/2001, sind anzuwenden,
    1. Ziffer eins
      wenn die Einkommensteuer veranlagt wird, erstmalig bei der Veranlagung für das Kalenderjahr 2002,
    2. Ziffer 2
      wenn die Einkommensteuer im Wege des Abzugs vom Arbeitslohn erhoben wird, für Lohnzahlungszeiträume, die nach dem 31. Dezember 2001 enden.

Zuletzt aktualisiert am

17.01.2011

Gesetzesnummer

10005011

Dokumentnummer

NOR40025034

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1996/303/P7/NOR40025034

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