Bundesrecht konsolidiert

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Außergewöhnliche Belastungen § 3

Kurztitel

Außergewöhnliche Belastungen

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 303/1996 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 430/2010

Typ

V

§/Artikel/Anlage

§ 3

Inkrafttretensdatum

17.12.2010

Außerkrafttretensdatum

Index

32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag

Beachte

Bezugszeitraum:
Abs. 1 ab 1.1.2011 (Veranlagungsjahr 2011) vgl. § 7 Abs. 4

Text

Paragraph 3,
  1. Absatz einsFür Körperbehinderte, die zur Fortbewegung ein eigenes Kraftfahrzeug benützen, ist zur Abgeltung der Mehraufwendungen für besondere Behindertenvorrichtungen und für den Umstand, daß ein Massenbeförderungsmittel auf Grund der Behinderung nicht benützt werden kann, ein Freibetrag von 190 Euro monatlich zu berücksichtigen. Die Körperbehinderung ist durch eine Bescheinigung gemäß Paragraph 29 b, der Straßenverkehrsordnung 1960 oder einen Bescheid über die Befreiung von der Kraftfahrzeugsteuer gemäß Paragraph 2, Absatz 2, des Kraftfahrzeugsteuergesetzes 1952, gemäß Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 12, des Kraftfahrzeugsteuergesetzes 1992 oder gemäß Paragraph 4, Absatz 3, Ziffer 9, des Versicherungssteuergesetzes 1953 nachzuweisen.
  2. Absatz 2Bei einem Gehbehinderten mit einer mindestens 50%igen Erwerbsminderung, der über kein eigenes Kraftfahrzeug verfügt, sind die Aufwendungen für Taxifahrten bis zu einem Betrag von monatlich 153 Euro zu berücksichtigen.

Im RIS seit

17.01.2011

Zuletzt aktualisiert am

07.11.2022

Gesetzesnummer

10005011

Dokumentnummer

NOR40123613

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1996/303/P3/NOR40123613

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