Bundesrecht konsolidiert

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Außergewöhnliche Belastungen § 3

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Außergewöhnliche Belastungen

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 303/1996 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 416/2001

Typ

V

§/Artikel/Anlage

§ 3

Inkrafttretensdatum

01.12.2001

Außerkrafttretensdatum

16.12.2010

Index

32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag

Beachte

Bezugszeitraum: ab 1. 1. 2002
§ 7 Abs. 3 idF BGBl. II Nr. 416/2001

Text

§ 3.
  1. Absatz einsFür Körperbehinderte, die zur Fortbewegung ein eigenes Kraftfahrzeug benützen, ist zur Abgeltung der Mehraufwendungen für besondere Behindertenvorrichtungen und für den Umstand, daß ein Massenbeförderungsmittel auf Grund der Behinderung nicht benützt werden kann, ein Freibetrag von 153 Euro monatlich zu berücksichtigen. Die Körperbehinderung ist durch eine Bescheinigung gemäß § 29b der Straßenverkehrsordnung 1960 oder einen Bescheid über die Befreiung von der Kraftfahrzeugsteuer gemäß § 2 Abs. 2 des Kraftfahrzeugsteuergesetzes 1952, gemäß § 2 Abs. 1 Z 12 des Kraftfahrzeugsteuergesetzes 1992 oder gemäß § 4 Abs. 3 Z 9 des Versicherungssteuergesetzes 1953 nachzuweisen.
  2. Absatz 2Bei einem Gehbehinderten mit einer mindestens 50%igen Erwerbsminderung, der über kein eigenes Kraftfahrzeug verfügt, sind die Aufwendungen für Taxifahrten bis zu einem Betrag von monatlich 153 Euro zu berücksichtigen.

Zuletzt aktualisiert am

17.01.2011

Gesetzesnummer

10005011

Dokumentnummer

NOR40025032

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1996/303/P3/NOR40025032

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