Bundesrecht konsolidiert

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Außergewöhnliche Belastungen § 2

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Außergewöhnliche Belastungen

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 303/1996

Typ

V

§/Artikel/Anlage

§ 2

Inkrafttretensdatum

29.06.1996

Außerkrafttretensdatum

30.11.2001

Index

32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag

Beachte

Bezugszeitraum ab 1. 1. 1996 (§ 7)

Text

  § 2. (1) Als Mehraufwendungen wegen Krankendiätverpflegung sind

ohne Nachweis der tatsächlichen Kosten bei

  - Tuberkulose, Zuckerkrankheit oder Zöliakie .............   950 S

  - Gallen-, Leber- oder Nierenkrankheit ...................   700 S

  - Magenkrankheit oder einer anderen inneren Krankheit ....   550 S

pro Kalendermonat zu berücksichtigen. Bei Zusammentreffen mehrerer Krankheiten ist der höhere Pauschbetrag zu berücksichtigen.

  1. Absatz 2Bei einer Minderung der Erwerbsfähigkeit von weniger als 25% sind die angeführten Beträge ohne Nachweis der tatsächlichen Kosten nach Abzug des Selbstbehaltes gemäß Paragraph 34, Absatz 4, EStG 1988 zu berücksichtigen.

Schlagworte

Gallenkrankheit, Leberkrankheit

Gesetzesnummer

10005011

Dokumentnummer

NOR12054801

Alte Dokumentnummer

N3199638278L

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1996/303/P2/NOR12054801

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