Bundesrecht konsolidiert

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Außergewöhnliche Belastungen § 1

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Außergewöhnliche Belastungen

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 303/1996

Typ

V

§/Artikel/Anlage

§ 1

Inkrafttretensdatum

29.06.1996

Außerkrafttretensdatum

16.12.2010

Index

32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag

Beachte


Bezugszeitraum ab 1. 1. 1996 (§ 7)

Text

§ 1.
  1. Absatz einsHat der Steuerpflichtige Aufwendungen
    • Strichaufzählung
      durch eine eigene körperliche oder geistige Behinderung,
    • Strichaufzählung
      bei Anspruch auf den Alleinverdienerabsetzbetrag durch eine Behinderung des (Ehe)Partners (§ 106 Abs. 3 EStG 1988) oder
    • Strichaufzählung
      bei Anspruch des Steuerpflichtigen selbst oder seines (Ehe)Partners auf den Kinderabsetzbetrag oder den Unterhaltsabsetzbetrag, durch eine Behinderung des Kindes (§ 106 Abs. 1 und 2 EStG 1988), für das keine erhöhte Familienbeihilfe gemäß § 8 Abs. 4 des Familienlastenausgleichsgesetzes 1967 gewährt wird,
    so sind die in den §§ 2 bis 4 dieser Verordnung genannten Mehraufwendungen als außergewöhnliche Belastung zu berücksichtigen.
  2. Absatz 2Eine Behinderung liegt vor, wenn das Ausmaß der Minderung der Erwerbsfähigkeit (Grad der Behinderung) mindestens 25% beträgt.
  3. Absatz 3Die Mehraufwendungen gemäß §§ 2 bis 4 dieser Verordnung sind nicht um eine pflegebedingte Geldleistung (Pflegegeld, Pflegezulage oder Blindenzulage) oder um einen Freibetrag nach § 35 Abs. 3 EStG 1988 zu kürzen.

Zuletzt aktualisiert am

17.01.2011

Gesetzesnummer

10005011

Dokumentnummer

NOR12054800

Alte Dokumentnummer

N3199638277L

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1996/303/P1/NOR12054800

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