Begleitende Dokumente
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Hauptdokument
Kurztitel
Außergewöhnliche Belastungen
Typ
V
§/Artikel/Anlage
§ 1
Inkrafttretensdatum
29.06.1996
Außerkrafttretensdatum
16.12.2010
Index
32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag
Beachte
Bezugszeitraum ab 1. 1. 1996 (§ 7)
Text
§ 1.
(1)Absatz einsHat der Steuerpflichtige Aufwendungen
durch eine eigene körperliche oder geistige Behinderung,
bei Anspruch auf den Alleinverdienerabsetzbetrag durch eine Behinderung des (Ehe)Partners (§ 106 Abs. 3 EStG 1988) oder
bei Anspruch des Steuerpflichtigen selbst oder seines (Ehe)Partners auf den Kinderabsetzbetrag oder den Unterhaltsabsetzbetrag, durch eine Behinderung des Kindes (§ 106 Abs. 1 und 2 EStG 1988), für das keine erhöhte Familienbeihilfe gemäß § 8 Abs. 4 des Familienlastenausgleichsgesetzes 1967 gewährt wird,
so sind die in den §§ 2 bis 4 dieser Verordnung genannten Mehraufwendungen als außergewöhnliche Belastung zu berücksichtigen.
(2)Absatz 2Eine Behinderung liegt vor, wenn das Ausmaß der Minderung der Erwerbsfähigkeit (Grad der Behinderung) mindestens 25% beträgt.
(3)Absatz 3Die Mehraufwendungen gemäß §§ 2 bis 4 dieser Verordnung sind nicht um eine pflegebedingte Geldleistung (Pflegegeld, Pflegezulage oder Blindenzulage) oder um einen Freibetrag nach § 35 Abs. 3 EStG 1988 zu kürzen.
Zuletzt aktualisiert am
17.01.2011
Gesetzesnummer
10005011
Dokumentnummer
NOR12054800
Alte Dokumentnummer
N3199638277L