Bundesrecht konsolidiert

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Standes- und Ausübungsregeln für Immobilienmakler § 7

Kurztitel

Standes- und Ausübungsregeln für ImmobilienmaklerNächster Suchbegriff

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 297/1996

Typ

V

§/Artikel/Anlage

§ 7

Inkrafttretensdatum

29.06.1996

Außerkrafttretensdatum

Index

50/01 Gewerbeordnung

Text

Verschwiegenheit

Paragraph 7,
  1. Absatz einsVorheriger SuchbegriffImmobilienmaklerNächster Suchbegriff sind zur Verschwiegenheit über alle ihnen im Rahmen ihrer Berufsausübung bekanntgewordenen Tatsachen verpflichtet. Sie haben auch ihre Arbeitnehmer und sonstigen Mitarbeiter zu dieser Verschwiegenheit zu verpflichten.
  2. Absatz 2Die Pflicht zur Verschwiegenheit besteht nicht, soweit den Vorheriger SuchbegriffImmobilienmaklerNächster Suchbegriff gegenüber dem Auftraggeber Beratungs- und Aufklärungspflichten treffen oder dem Auftraggeber die erforderlichen Nachrichten zu geben sind. Der Vorheriger SuchbegriffImmobilienmakler ist von der Pflicht zur Verschwiegenheit weiters entbunden, soweit es für die Durchsetzung von Provisionsansprüchen erforderlich ist.

Schlagworte

Beratungspflicht

Zuletzt aktualisiert am

12.11.2014

Gesetzesnummer

10007765

Dokumentnummer

NOR12087134

Alte Dokumentnummer

N5199638036L

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1996/297/P7/NOR12087134

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