Begleitende Dokumente
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Hauptdokument
Kurztitel
Standes- und Ausübungsregeln für
Immobilienmakler
Typ
V
§/Artikel/Anlage
§ 22
Inkrafttretensdatum
29.06.1996
Außerkrafttretensdatum
Index
50/01 Gewerbeordnung
Text
Vermittlung besonderer Abgeltungen
§ 22.Paragraph 22,
Die mit dem Vermieter und mit dem Vormieter vereinbarte Provision oder sonstige Vergütung für die Vermittlung einer Abgeltung für Investitionen, Einrichtungsgegenstände oder die Einräumung von Rechten darf jeweils fünf Prozent des vom Mieter hiefür geleisteten Betrages (einschließlich einer allfälligen Umsatzsteuer) nicht übersteigen.
Zuletzt aktualisiert am
12.11.2014
Gesetzesnummer
10007765
Dokumentnummer
NOR12087149
Alte Dokumentnummer
N5199638051L