Begleitende Dokumente
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Hauptdokument
Kurztitel
Standes- und Ausübungsregeln
für Immobilienmakler
Typ
V
§/Artikel/Anlage
§ 19
Inkrafttretensdatum
29.06.1996
Außerkrafttretensdatum
31.08.2010
Index
50/01 Gewerbeordnung
Text
Vermittlung von Bestandverträgen
§ 19.
(1)Absatz einsDie Provision oder sonstige Vergütung für die Vermittlung der Haupt- oder Untermiete von Geschäftsräumen aller Art (Lokalen, Verkaufsräumen, Magazinen, Garagen, Werkstätten, Arbeits-, Büro- oder Kanzleiräumen, Lager- und Einstellplätzen usw.) und der Haupt- oder Untermiete von Wohnungen und Einfamilienhäusern darf den Betrag des dreifachen monatlichen Bruttomietzinses (§ 24) nicht übersteigen. (2)Absatz 2Die Beschränkung des Abs. 1 hinsichtlich des Höchstbetrages der Provision oder sonstigen Vergütung gilt nicht, wenn die Vermittlung der Miete von Wohnungen zum Zwecke der Unterbringung von Mietern erfolgt, denen eine Ersatzwohnung zur Verfügung gestellt wird, sofern der Immobilienmakler nur mit dem ihn beauftragenden Eigentümer oder Bauorganisator eine Vereinbarung über eine Provision oder sonstige Vergütung trifft.
Schlagworte
Hauptmiete, Arbeitsraum, Büroraum, Lagerplatz
Zuletzt aktualisiert am
15.09.2010
Gesetzesnummer
10007765
Dokumentnummer
NOR12087146
Alte Dokumentnummer
N5199638048L