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Standes- und Ausübungsregeln für Immobilienmakler § 19

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Standes- und Ausübungsregeln für ImmobilienmaklerNächster Suchbegriff

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 297/1996

Typ

V

§/Artikel/Anlage

§ 19

Inkrafttretensdatum

29.06.1996

Außerkrafttretensdatum

31.08.2010

Index

Vorheriger Suchbegriff50/01 GewerbeordnungNächster Suchbegriff

Text

Vermittlung von Bestandverträgen

§ 19.
  1. Absatz einsDie Provision oder sonstige Vergütung Vorheriger SuchbegrifffürNächster Suchbegriff die Vermittlung der Haupt- oder Untermiete von Geschäftsräumen aller Art (Lokalen, Verkaufsräumen, Magazinen, Garagen, Werkstätten, Arbeits-, Büro- oder Kanzleiräumen, Lager- und Einstellplätzen usw.) und der Haupt- oder Untermiete von Wohnungen und Einfamilienhäusern darf den Betrag des dreifachen monatlichen Bruttomietzinses (§ 24) nicht übersteigen.
  2. Absatz 2Die Beschränkung des Abs. 1 hinsichtlich des Höchstbetrages der Provision oder sonstigen Vergütung gilt nicht, wenn die Vermittlung der Miete von Wohnungen zum Zwecke der Unterbringung von Mietern erfolgt, denen eine Ersatzwohnung zur Verfügung gestellt wird, sofern der Vorheriger SuchbegriffImmobilienmakler nur mit dem ihn beauftragenden Eigentümer oder Bauorganisator eine Vereinbarung über eine Provision oder sonstige Vergütung trifft.

Schlagworte

Hauptmiete, Arbeitsraum, Büroraum, Lagerplatz

Zuletzt aktualisiert am

15.09.2010

Gesetzesnummer

10007765

Dokumentnummer

NOR12087146

Alte Dokumentnummer

N5199638048L

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1996/297/P19/NOR12087146

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