Bundesrecht konsolidiert

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Standes- und Ausübungsregeln für Immobilienmakler § 14

Kurztitel

Standes- und Ausübungsregeln für ImmobilienmaklerNächster Suchbegriff

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 297/1996

Typ

V

§/Artikel/Anlage

§ 14

Inkrafttretensdatum

29.06.1996

Außerkrafttretensdatum

Index

Vorheriger Suchbegriff50/01 GewerbeordnungNächster Suchbegriff

Text

Paragraph 14,

Vermittelt der Vorheriger SuchbegriffImmobilienmaklerNächster Suchbegriff einen Vertrag, mit dem einem Auftraggeber das zeitlich befristete Recht eingeräumt wird, durch einseitige Erklärung das betreffende Geschäft zustande zu bringen (Optionsvertrag), so darf die mit diesem Auftraggeber vereinbarte Provision oder sonstige Vergütung die Hälfte des Vorheriger SuchbegrifffürNächster Suchbegriff das im Maklervertrag genannte Geschäft festgelegten Höchstbetrages nicht übersteigen. Macht der Auftraggeber von seinem Optionsrecht Gebrauch, so darf die Vorheriger SuchbegrifffürNächster Suchbegriff diesen Fall vereinbarte Provision oder sonstige Vergütung die Differenz zwischen dem Vorheriger SuchbegrifffürNächster Suchbegriff das betreffende Geschäft festgelegten Höchstbetrag und der Vorheriger Suchbegrifffür die Vermittlung des Optionsvertrages zu bezahlenden Provision oder sonstigen Vergütung nicht übersteigen.

Zuletzt aktualisiert am

12.11.2014

Gesetzesnummer

10007765

Dokumentnummer

NOR12087141

Alte Dokumentnummer

N5199638043L

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1996/297/P14/NOR12087141

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