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Standes- und Ausübungsregeln für Immobilienmakler § 1
Gesamte Rechtsvorschrift
heute
/
anderes Datum
§ 0 am 29.03.2024
§ 2 am 29.03.2024
Alle Fassungen
§ 1 heute
§ 1 gültig ab 29.06.1996
Begleitende Dokumente
Hauptdokument
Kurztitel
Standes- und Ausübungsregeln für
Immobilienmakler
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 297/1996
Typ
V
§/Artikel/Anlage
§ 1
Inkrafttretensdatum
29.06.1996
Außerkrafttretensdatum
Index
50/01 Gewerbeordnung
Text
1. ABSCHNITT
Anwendungsbereich
§ 1.
Paragraph eins,
Diese Verordnung ist anzuwenden auf:
1.
Ziffer eins
die Vermittlung des Kaufes, Verkaufes und Tausches von bebauten und unbebauten Grundstücken, Wohnungen, Geschäftsräumen, Fertighäusern und Unternehmen sowie Unternehmensbeteiligungen,
2.
Ziffer 2
die Vermittlung von Bestandverträgen (Miet- und Pachtverträgen) sowie die Vermittlung sonstiger Rechte einschließlich der Vermittlung von Teilzeitnutzungsrechten und Optionsrechten über bebaute und unbebaute Grundstücke, Wohnungen, Geschäftsräume und Unternehmen,
3.
Ziffer 3
die Vermittlung von Hypothekardarlehen und
4.
Ziffer 4
die Vermittlung von Anteilscheinen und Beteiligungen an Immobilienfonds.
Schlagworte
Mietvertrag
Zuletzt aktualisiert am
12.11.2014
Gesetzesnummer
10007765
Dokumentnummer
NOR12087128
Alte Dokumentnummer
N5199638030L
European Legislation Identifier (ELI)
https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1996/297/P1/NOR12087128
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