Bundesrecht konsolidiert

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Steuerliche Einstufung von Fahrzeugen als Personenkraftwagen und Kombinationskraftwagen § 6

Kurztitel

Steuerliche Einstufung von Fahrzeugen als Personenkraftwagen und Kombinationskraftwagen

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 273/1996

Typ

V

§/Artikel/Anlage

§ 6

Inkrafttretensdatum

21.06.1996

Außerkrafttretensdatum

Index

32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag
32/04 Steuern vom Umsatz

Beachte

Zum Bezugszeitraum vgl. § 12

Text

Paragraph 6,

Abweichend von Paragraph 5, Ziffer 3 und 6 gilt für Kastenwagen, die die Karosserieform eines Klein-Autobusses im Sinne des Paragraph 10, aufweisen, folgendes:

Bei diesen Fahrzeugen kann das Führerhaus mit zwei Sitzreihen ausgestattet sein. In diesem Fall muß die Länge des Laderaumes mindestens 1 000 mm betragen, wobei dieses Ausmaß sowohl im unteren als auch im oberen Bereich des Laderaumes erreicht werden muß.

Zuletzt aktualisiert am

21.03.2018

Gesetzesnummer

10005010

Dokumentnummer

NOR12054790

Alte Dokumentnummer

N3199638113L

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1996/273/P6/NOR12054790

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