Bundesrecht konsolidiert

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Zusammenarbeit mit den internationalen Gerichten § 1a

Kurztitel

Zusammenarbeit mit den internationalen Gerichten

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 263/1996 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 20/2020

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 1a

Inkrafttretensdatum

22.03.2020

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

IG-ZG

Index

25/04 Sonstiges Strafprozess, Strafvollzug

Text

Rechtshilfe für Einrichtungen der Vereinten Nationen zur Ermittlung oder Beweissicherung

Paragraph eins a,
  1. Absatz eins,Soweit einer Einrichtung, die von einem Organ der Vereinten Nationen gegründet wurde und die mit der Ermittlung oder Beweissicherung in Bezug auf schwere Straftaten betraut ist (Absatz 2,), Rechtshilfe zu leisten ist, ist nach den Paragraphen 2, 6, 7, 10 und 12 vorzugehen, wobei die Einrichtung insoweit einem „Internationalen Gericht“ gleichzuhalten ist.
  2. Absatz 2,Die Bundesministerin für Justiz hat im Einvernehmen mit dem Bundesminister für europäische und internationale Angelegenheiten und dem Bundesminister für Inneres durch Verordnung jene Einrichtungen kundzumachen, für die Rechtshilfe nach Absatz eins, zu leisten ist.

Im RIS seit

27.03.2020

Zuletzt aktualisiert am

27.03.2020

Gesetzesnummer

10003413

Dokumentnummer

NOR40221834

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1996/263/P1a/NOR40221834

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