Begleitende Dokumente
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Hauptdokument
Kurztitel
Maklergesetz
Typ
BG
§/Artikel/Anlage
§ 3
Inkrafttretensdatum
01.07.1996
Außerkrafttretensdatum
Index
20/06 Konsumentenschutz
Text
Rechte und Pflichten aus dem Maklervertrag
Interessenwahrung und Unterstützung
§ 3.Paragraph 3,
(1)Absatz einsDer Makler hat die Interessen des Auftraggebers redlich und sorgfältig zu wahren. Dies gilt auch, wenn er zugleich für den Dritten tätig ist.
(2)Absatz 2Der Auftraggeber hat den Makler bei der Ausübung seiner Vermittlungstätigkeit redlich zu unterstützen und eine Weitergabe von mitgeteilten Geschäftsgelegenheiten zu unterlassen.
(3)Absatz 3Makler und Auftraggeber sind verpflichtet, einander die erforderlichen Nachrichten zu geben.
(4)Absatz 4Bei Verletzung der Pflichten nach den Abs. 1 bis 3 kann Schadenersatz verlangt werden. Soweit dem Makler ein Provisionsanspruch zusteht, kann der Auftraggeber wegen Verletzung wesentlicher Pflichten auch eine Mäßigung nach Maßgabe der durch den Pflichtverstoß bedingten geringeren Verdienstlichkeit des Maklers verlangen.Bei Verletzung der Pflichten nach den Absatz eins bis 3 kann Schadenersatz verlangt werden. Soweit dem Makler ein Provisionsanspruch zusteht, kann der Auftraggeber wegen Verletzung wesentlicher Pflichten auch eine Mäßigung nach Maßgabe der durch den Pflichtverstoß bedingten geringeren Verdienstlichkeit des Maklers verlangen.
Anmerkung
Abs. 2 ist zugunsten eines Auftraggebers der Konsument ist, zwingend (§ 31 KSchG,
BGBl. Nr. 140/1979 idF des Maklergesetzes).
Schlagworte
Doppelmakler
Zuletzt aktualisiert am
24.08.2017
Gesetzesnummer
10003415
Dokumentnummer
NOR12038515
Alte Dokumentnummer
N2199655822J