Bundesrecht konsolidiert

Navigation im Suchergebnis

Maklergesetz § 3

Kurztitel

Maklergesetz

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 262/1996

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 3

Inkrafttretensdatum

01.07.1996

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

MaklerG

Index

20/06 Konsumentenschutz

Text

Rechte und Pflichten aus dem Maklervertrag

Interessenwahrung und Unterstützung

Paragraph 3,
  1. Absatz einsDer Makler hat die Interessen des Auftraggebers redlich und sorgfältig zu wahren. Dies gilt auch, wenn er zugleich für den Dritten tätig ist.
  2. Absatz 2Der Auftraggeber hat den Makler bei der Ausübung seiner Vermittlungstätigkeit redlich zu unterstützen und eine Weitergabe von mitgeteilten Geschäftsgelegenheiten zu unterlassen.
  3. Absatz 3Makler und Auftraggeber sind verpflichtet, einander die erforderlichen Nachrichten zu geben.
  4. Absatz 4Bei Verletzung der Pflichten nach den Absatz eins bis 3 kann Schadenersatz verlangt werden. Soweit dem Makler ein Provisionsanspruch zusteht, kann der Auftraggeber wegen Verletzung wesentlicher Pflichten auch eine Mäßigung nach Maßgabe der durch den Pflichtverstoß bedingten geringeren Verdienstlichkeit des Maklers verlangen.

Anmerkung

Abs. 2 ist zugunsten eines Auftraggebers der Konsument ist, zwingend (§ 31 KSchG, BGBl. Nr. 140/1979 idF des Maklergesetzes).

Schlagworte

Doppelmakler

Zuletzt aktualisiert am

24.08.2017

Gesetzesnummer

10003415

Dokumentnummer

NOR12038515

Alte Dokumentnummer

N2199655822J

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1996/262/P3/NOR12038515

Navigation im Suchergebnis