§ 5. (1) Abwassereinleitungen gemäß § 1 Abs. 1 mit einem Bemessungswert von größer als 2 000 EW tief 60, die an dem in BGBl. Nr. 554/1992 festgelegten Zeitpunkt des Inkrafttretens der jeweils maßgeblichen Emissionsregelung, das sind die in Abs. 2 genannten Stichtage, rechtmäßig bestanden, haben beim Parameter Gesamt - Phosphor innerhalb von sechs Jahren, bei den sonstigen Parametern innerhalb von zehn Jahren - berechnet von dem in Abs. 2 genannten Zeitpunkt - den Emissionsbegrenzungen der Anlage A (bei einem gemäß § 4 Abs. 3 AAEV zusätzlich vorgeschriebenen Parameter der entsprechenden Emissionsbegrenzung der Anlage A Spalte I der AAEV) zu entsprechen.Paragraph 5, (1) Abwassereinleitungen gemäß Paragraph eins, Absatz eins, mit einem Bemessungswert von größer als 2 000 EW tief 60, die an dem in Bundesgesetzblatt Nr. 554 aus 1992, festgelegten Zeitpunkt des Inkrafttretens der jeweils maßgeblichen Emissionsregelung, das sind die in Absatz 2, genannten Stichtage, rechtmäßig bestanden, haben beim Parameter Gesamt - Phosphor innerhalb von sechs Jahren, bei den sonstigen Parametern innerhalb von zehn Jahren - berechnet von dem in Absatz 2, genannten Zeitpunkt - den Emissionsbegrenzungen der Anlage A (bei einem gemäß Paragraph 4, Absatz 3, AAEV zusätzlich vorgeschriebenen Parameter der entsprechenden Emissionsbegrenzung der Anlage A Spalte römisch eins der AAEV) zu entsprechen.
(2)Absatz 2Die Anpassungsfristen gemäß Abs. 1 beginnen an folgenden Stichtagen:Die Anpassungsfristen gemäß Absatz eins, beginnen an folgenden Stichtagen:
für Abwassereinleitungen größer als 50 000 EW tief 60 am 13. April 1991;
für Abwassereinleitungen größer als 15 000 EW tief 60, aber nicht größer als 50 000 EW tief 60, am 1. Jänner 1993;
für Abwassereinleitungen größer als 2 000 EW tief 60, aber nicht größer als 15 000 EW tief 60, am 1. Jänner 1995.
(3)Absatz 3Für Abwassereinleitungen gemäß § 1 Abs. 1 mit einem Bemessungswert von größer als 50 EW tief 60, aber nicht größer als 2 000 EW tief 60, tritt diese Verordnung am 1. Jänner 1997 in Kraft. Für derartige dann rechtmäßig bestehende Abwassereinleitungen gelten die Anpassungsfristen des Abs. 1 (Anpassung für den Parameter Gesamt - Phosphor bis längstens 31. Dezember 2002, für die sonstigen Parameter bis längstens 31. Dezember 2006).Für Abwassereinleitungen gemäß Paragraph eins, Absatz eins, mit einem Bemessungswert von größer als 50 EW tief 60, aber nicht größer als 2 000 EW tief 60, tritt diese Verordnung am 1. Jänner 1997 in Kraft. Für derartige dann rechtmäßig bestehende Abwassereinleitungen gelten die Anpassungsfristen des Absatz eins, (Anpassung für den Parameter Gesamt - Phosphor bis längstens 31. Dezember 2002, für die sonstigen Parameter bis längstens 31. Dezember 2006).
(4)Absatz 4Die Verordnung des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft über die Begrenzung von Abwasseremissionen aus Abwasserreinigungsanlagen für Siedlungsgebiete (1. AEV für kommunales Abwasser, BGBl. Nr. 180/1991) sowie BGBl. Nr. 554/1992 und Abschnitt II des BGBl. Nr. 537/1993 treten mit Inkrafttreten dieser Verordnung außer Kraft.Die Verordnung des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft über die Begrenzung von Abwasseremissionen aus Abwasserreinigungsanlagen für Siedlungsgebiete (1. AEV für kommunales Abwasser, Bundesgesetzblatt Nr. 180 aus 1991,) sowie Bundesgesetzblatt Nr. 554 aus 1992, und Abschnitt römisch II des Bundesgesetzblatt Nr. 537 aus 1993, treten mit Inkrafttreten dieser Verordnung außer Kraft.