Bundesrecht konsolidiert

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1. AEV für kommunales Abwasser § 3

Kurztitel

1. AEV für kommunales Abwasser

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 210/1996

Typ

V

§/Artikel/Anlage

§ 3

Inkrafttretensdatum

08.05.1996

Außerkrafttretensdatum

Index

81/01 Wasserrechtsgesetz 1959

Text

Paragraph 3,
  1. Absatz einsEine Abwassereinleitung gemäß Paragraph eins, Absatz eins, mit einem Bemessungswert von größer als 1 000 EW60 in ein Fließgewässer ist unter Beachtung von Paragraph 3, Absatz 10, AAEV anhand der eingeleiteten Tagesfrachten der Abwasserinhaltsstoffe zu beurteilen (Paragraph 6, AAEV).
  2. Absatz 2Eine Abwassereinleitung gemäß Paragraph eins, Absatz eins, mit einem Bemessungswert von nicht größer als 1 000 EW60 in ein Fließgewässer ist unter Beachtung von Paragraph 3, Absatz 10, AAEV anhand der eingeleiteten Stundenfrachten der Abwasserinhaltsstoffe zu beurteilen. Die höchstzulässige Stundenfracht eines Abwasserinhaltsstoffes ergibt sich durch Multiplikation des Emissionswertes mit der bei der wasserrechtlichen Bewilligung festzulegenden maximalen Stundenabwassermenge.
  3. Absatz 3Als maximale Tagesabwassermenge nach Absatz eins, oder maximale Stundenabwassermenge nach Absatz 2, gilt jene Wassermenge, die bei der wasserrechtlichen Bewilligung als Bemessungswassermenge für die Abwasserreinigungsanlage ausgewiesen wird.

Zuletzt aktualisiert am

07.10.2016

Gesetzesnummer

10010980

Dokumentnummer

NOR12139573

Alte Dokumentnummer

N8199655465J

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1996/210/P3/NOR12139573

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