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1. AEV für kommunales Abwasser Anl. 1

Kurztitel

1. AEV für kommunales Abwasser

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 210/1996 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 128/2019

Typ

V

§/Artikel/Anlage

Anl. 1

Inkrafttretensdatum

24.05.2019

Außerkrafttretensdatum

Index

81/01 Wasserrechtsgesetz 1959

Text

Anlage A

  1. Ziffer eins
    Allgemeine Festlegungen
  2. eins Punkt eins
    Kurzbezeichnungen

Die verwendeten Kurzbezeichnungen beziehen sich auf folgende Abwasserparameter:

1. BSB5

Biochemischer Sauerstoffbedarf in fünf Tagen, berechnet als O2

2. CSB

Chemischer Sauerstoffbedarf, berechnet als O2

3. TOC

Gesamter organisch gebundener Kohlenstoff, berechnet als C

4. NH4 – N

Ammonium – Stickstoff, berechnet als N

5. Ges. geb. N

Gesamter gebundener Stickstoff als Summe von Organisch geb. Stickstoff,

Ammonium – Stickstoff, Nitrit – Stickstoff und Nitrat – Stickstoff, berechnet als N

6. Gesamt – P

Gesamtphosphor, berechnet als P.

  1. eins Punkt 2
    Größenklassen von Abwasserreinigungsanlagen

Für die Emissionsbegrenzungen der Ziffer 2, werden in Abhängigkeit vom Bemessungswert einer

Abwasserreinigungsanlage gemäß Paragraph eins, Absatz eins, folgende Größenklassen festgelegt:

  1. Ziffer römisch eins
    größer als 50 EW60, aber nicht größer als 500 EW60
  2. Ziffer römisch II
    größer als 500 EW60, aber nicht größer als 5 000 EW60
  3. Ziffer römisch III
    größer als 5 000 EW60, aber nicht größer als 50 000 EW60
  4. Ziffer römisch IV
    größer als 50 000 EW60.
  1. Ziffer 2
    Emissionsbegrenzungen gemäß Paragraph eins, Absatz eins,
  2. 2 Punkt eins
    Mindestwirkungsgrade in Prozent der Zulauffracht
    Die einer Abwasserreinigungsanlage der Größenklasse römisch II größer als 1 000 EW60 oder römisch III oder römisch IV zufließende Fracht an Abwasserinhaltsstoffen ist bezogen auf

1. BSB5

um mindestens 95%

2. CSB

um mindestens 85%

3. TOC

um mindestens 85%

zu vermindern.
Die einer Abwasserreinigungsanlage der Größenklasse römisch III oder römisch IV zufließende Fracht an Abwasserinhaltsstoffen ist bezogen auf

5. Ges. geb. N

um mindestens 70% a)

zu vermindern.
Der Mindestwirkungsgrad dieser Abwasserparameter bezieht sich auf die gesamte der Abwasserreinigungsanlage im Probenahmezeitraum zufließende sowie auf die gesamte im Probenahmezeitraum aus der Abwasserreinigungsanlage abfließende Fracht an Abwasserinhaltsstoffen. Interne Rückläufe (zB aus der Schlammbehandlung) dürfen bei der Bestimmung der Zulaufschmutzfracht des ungereinigten Abwassers nicht miterfasst werden.
Die Abwasserprobe für die Bestimmung der Zulauffracht ist grundsätzlich nach der Rechen- oder Siebanlage zu entnehmen. Kann in einer Abwasserreinigungsanlage die Bestimmung der Zulauffracht nach der Rechen- oder Siebanlage nicht erfolgen, weil auf Grund der baulichen Anordnung interne Rückläufe miterfasst werden, so ist die Bestimmung der Zulauffracht an einer anderen geeigneten Stelle zulässig.
Die Abwasserprobe für die Bestimmung der Ablauffracht ist vom Ablauf der letzten Reinigungsstufe der Abwasserreinigungsanlage vor der Einleitung in das Fließgewässer zu entnehmen.
  1. 2 Punkt 2
    Maximale Ablaufkonzentrationen in mg/l in Abhängigkeit von den Größenklassen gemäß Ziffer eins Punkt 2,

 

 

 

I

II

III

IV

1.

BSB5

b)

25

20

20

15

2.

CSB

b)

90

75

75

75

3.

TOC

b)

30

25

25

25

4.

NH4 – N

c)

10

5

5

5

6.

Gesamt – P

 

2

1

1

 

 

 

d)

e)

f)

f)

  1. Litera a
    Die Emissionsbegrenzung gilt bei einer Abwassertemperatur größer als 12°C im Ablauf der biologischen Stufe der Abwasserreinigungsanlage. Bei diskontinuierlicher Temperaturmessung gilt die Abwassertemperatur von 12°C als unterschritten, wenn bei fünf gleichmäßig über einen Tag verteilten Temperaturmessungen mehr als ein Meßwert nicht größer ist als 12°C. Bei kontinuierlicher Temperaturmessung gilt die Abwassertemperatur von 12°C als unterschritten, wenn der arithmetische Mittelwert der Abwassertemperatur eines Tages nicht größer ist als 12°C.
  2. Litera b
    Die Festlegungen für die Parameter BSB5, CSB oder TOC erübrigen Festlegungen für die Parameter „Abfiltrierbare Stoffe“ und „Absetzbare Stoffe“.
  3. Litera c
    Der Emissionswert gilt für Abwasserreinigungsanlagen der Größenklasse römisch eins oder römisch II bei einer Abwassertemperatur größer als 12°C im Ablauf der biologischen Stufe. Bei diskontinuierlicher Temperaturmessung gilt die Abwassertemperatur von 12°C als unterschritten, wenn bei fünf gleichmäßig über einen Tag verteilten Temperaturmessungen mehr als ein Meßwert nicht größer ist als 12°C. Bei kontinuierlicher Temperaturmessung gilt die Abwassertemperatur von 12°C als unterschritten, wenn der arithmetische Mittelwert der Abwassertemperatur eines Tages nicht größer ist als 12°C. Für Abwasserreinigungsanlagen der Größenklasse römisch III oder römisch IV ist eine Temperaturregelung mit 8°C sinngemäß anzuwenden.
  4. Litera d
    Die Festlegung eines Emissionswertes ist nicht erforderlich; Paragraph 4, Absatz 3, zweiter Satz AAEV ist nicht anzuwenden.
  5. Litera e
    Die Festlegung gilt für eine Abwasserreinigungsanlage mit einem Bemessungswert von größer als 1 000 EW60. Für eine Abwasserreinigungsanlage mit einem Bemessungswert von nicht größer als 1 000 EW60 gilt Fußnote d).
  6. Litera f
    Für eine Abwasserreinigungsanlage mit einem Bemessungswert von größer als 10 000 EW60 im Einzugsgebiet eines nationalen oder internationalen Sees gilt eine Emissionsbegrenzung von 0,5 mg/l.

Im RIS seit

29.05.2019

Zuletzt aktualisiert am

12.02.2021

Gesetzesnummer

10010980

Dokumentnummer

NOR40214699

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1996/210/ANL1/NOR40214699

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