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1. AEV für kommunales Abwasser Anl. 1

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

1. AEV für kommunales Abwasser

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 210/1996

Typ

V

§/Artikel/Anlage

Anl. 1

Inkrafttretensdatum

08.05.1996

Außerkrafttretensdatum

23.05.2019

Index

81/01 Wasserrechtsgesetz 1959

Text

Anlage A

  1. Ziffer eins
    Allgemeine Festlegungen
  2. eins Punkt eins
    Kurzbezeichnungen

Die verwendeten Kurzbezeichnungen beziehen sich auf folgende Abwasserparameter:

1. BSB5

Biochemischer Sauerstoffbedarf in fünf Tagen, berechnet als O2

2. CSB

Chemischer Sauerstoffbedarf, berechnet als O2

3. TOC

Gesamter organisch gebundener Kohlenstoff, berechnet als C

4. NH4 – N

Ammonium – Stickstoff, berechnet als N

5. Ges. geb. N

Gesamter gebundener Stickstoff als Summe von Organisch geb. Stickstoff,

Ammonium – Stickstoff, Nitrit – Stickstoff und Nitrat – Stickstoff, berechnet als N

6. Gesamt – P

Gesamtphosphor, berechnet als P.

  1. eins Punkt 2
    Größenklassen von Abwasserreinigungsanlagen

Für die Emissionsbegrenzungen der Ziffer 2, werden in Abhängigkeit vom Bemessungswert einer

Abwasserreinigungsanlage gemäß Paragraph eins, Absatz eins, folgende Größenklassen festgelegt:

  1. Ziffer römisch eins
    größer als 50 EW60, aber nicht größer als 500 EW60
  2. Ziffer römisch II
    größer als 500 EW60, aber nicht größer als 5 000 EW60
  3. Ziffer römisch III
    größer als 5 000 EW60, aber nicht größer als 50 000 EW60
  4. Ziffer römisch IV
    größer als 50 000 EW60.
  1. Ziffer 2
    Emissionsbegrenzungen gemäß Paragraph eins, Absatz eins,
  2. 2 Punkt eins
    Mindestwirkungsgrade in Prozent der Zulauffracht
    Die einer Abwasserreinigungsanlage der Größenklasse römisch II größer als 1 000 EW60 oder römisch III oder römisch IV zufließende Fracht an Abwasserinhaltsstoffen ist bezogen auf

1. BSB5

um mindestens 95%

2. CSB

um mindestens 85%

3. TOC

um mindestens 85%

zu vermindern.
Die einer Abwasserreinigungsanlage der Größenklasse römisch III oder römisch IV zufließende Fracht an Abwasserinhaltsstoffen ist bezogen auf

5. Ges. geb. N

um mindestens 70% a)

zu vermindern.
  1. 2 Punkt 2
    Maximale Ablaufkonzentrationen in mg/l in Abhängigkeit von den Größenklassen gemäß Ziffer eins Punkt 2,

 

 

 

I

II

III

IV

1.

BSB5

b)

25

20

20

15

2.

CSB

b)

90

75

75

75

3.

TOC

b)

30

25

25

25

4.

NH4 – N

c)

10

5

5

5

6.

Gesamt – P

 

2

1

1

 

 

 

d)

e)

f)

f)

  1. Litera a
    Die Emissionsbegrenzung gilt bei einer Abwassertemperatur größer als 12°C im Ablauf der biologischen Stufe der Abwasserreinigungsanlage. Bei diskontinuierlicher Temperaturmessung gilt die Abwassertemperatur von 12°C als unterschritten, wenn bei fünf gleichmäßig über einen Tag verteilten Temperaturmessungen mehr als ein Meßwert nicht größer ist als 12°C. Bei kontinuierlicher Temperaturmessung gilt die Abwassertemperatur von 12°C als unterschritten, wenn der arithmetische Mittelwert der Abwassertemperatur eines Tages nicht größer ist als 12°C.
  2. Litera b
    Die Festlegungen für die Parameter BSB5, CSB oder TOC erübrigen Festlegungen für die Parameter „Abfiltrierbare Stoffe“ und „Absetzbare Stoffe“.
  3. Litera c
    Der Emissionswert gilt für Abwasserreinigungsanlagen der Größenklasse römisch eins oder römisch II bei einer Abwassertemperatur größer als 12°C im Ablauf der biologischen Stufe. Bei diskontinuierlicher Temperaturmessung gilt die Abwassertemperatur von 12°C als unterschritten, wenn bei fünf gleichmäßig über einen Tag verteilten Temperaturmessungen mehr als ein Meßwert nicht größer ist als 12°C. Bei kontinuierlicher Temperaturmessung gilt die Abwassertemperatur von 12°C als unterschritten, wenn der arithmetische Mittelwert der Abwassertemperatur eines Tages nicht größer ist als 12°C. Für Abwasserreinigungsanlagen der Größenklasse römisch III oder römisch IV ist eine Temperaturregelung mit 8°C sinngemäß anzuwenden.
  4. Litera d
    Die Festlegung eines Emissionswertes ist nicht erforderlich; Paragraph 4, Absatz 3, zweiter Satz AAEV ist nicht anzuwenden.
  5. Litera e
    Die Festlegung gilt für eine Abwasserreinigungsanlage mit einem Bemessungswert von größer als 1 000 EW60. Für eine Abwasserreinigungsanlage mit einem Bemessungswert von nicht größer als 1 000 EW60 gilt Fußnote d).
  6. Litera f
    Für eine Abwasserreinigungsanlage mit einem Bemessungswert von größer als 10 000 EW60 im Einzugsgebiet eines nationalen oder internationalen Sees gilt eine Emissionsbegrenzung von 0,5 mg/l.

Zuletzt aktualisiert am

12.02.2021

Gesetzesnummer

10010980

Dokumentnummer

NOR12139576

Alte Dokumentnummer

N8199655468J

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1996/210/ANL1/NOR12139576

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