Bundesrecht konsolidiert

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Poststrukturgesetz § 9

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Poststrukturgesetz

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 201/1996 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 24/2000

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 9

Inkrafttretensdatum

01.05.1996

Außerkrafttretensdatum

16.05.2000

Abkürzung

PTSG

Index

91/02 Post

Text

Finanzielle Leistungen der Post und Telekom Austria

Aktiengesellschaft

Paragraph 9,

Vor Ermittlung des Jahresüberschusses ist eine Konzessionsabgabe für das Jahr 1996 in der Höhe von 21,3% und 1997 in der Höhe von 18% des Umsatzes des reservierten Fernmeldedienstes, der auf Grund der jeweiligen Rechtslage ausschließlich von der Post und Telekom Austria Aktiengesellschaft erbracht wird, an den Bund abzuführen. Der jeweilige Betrag ist von der Gesellschaft am Ende jedes Kalendervierteljahres an den Bund abzuführen, eine genaue Abrechnung hat innerhalb von zwei Monaten nach Feststellung des Jahresabschlusses zu erfolgen.

Zuletzt aktualisiert am

02.08.2011

Gesetzesnummer

10012622

Dokumentnummer

NOR12156869

Alte Dokumentnummer

N9199655211J

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1996/201/P9/NOR12156869

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