Bundesrecht konsolidiert

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Erdgasabgabegesetz § 7

Kurztitel

Erdgasabgabegesetz

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 201/1996 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 71/2003

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 7

Inkrafttretensdatum

01.01.2004

Außerkrafttretensdatum

Index

32/05 Verbrauchsteuern

Text

Aufzeichnungspflichten und Rechnungslegungspflichten

Paragraph 7,
  1. Absatz einsDer Abgabenschuldner gemäß Paragraph 4, Absatz eins, sowie der Netzbetreiber gemäß Paragraph 4, Absatz 2, sind verpflichtet, Aufzeichnungen zu führen, aus denen sich die gelieferte oder verbrauchte bzw. weitergeleitete Menge Erdgas ergibt.
  2. Absatz 2Der Abgabenschuldner sowie der Netzbetreiber sind verpflichtet, im Falle der Lieferung bzw. Weiterleitung von Erdgas dem Empfänger spätestens in der Jahresabrechung die Erdgasabgabe offen auszuweisen.
  3. Absatz 3Der Empfänger der Lieferung des Erdgases hat dem Abgabenschuldner sowie dem Netzbetreiber die weiterverrechnete Erdgasabgabe zu ersetzen. Zahlt der Empfänger des Erdgases an den Netzbetreiber das Netznutzungsentgelt und die Erdgasabgabe, so gelten die Zahlungen als im entsprechenden Verhältnis geleistet. Für nicht vollständig gezahlte Erdgasabgabe besteht keine Haftung des Netzbetreibers, wenn dieser die ihm zumutbaren Schritte zur Geltendmachung seines Anspruches unternommen hat. Der Empfänger einer Wärmelieferung, die durch Erdgas bewirkt wird, hat dem Lieferer die durch die Erdgasabgabe bewirkte Kostenerhöhung zu ersetzen.

    Anmerkung, Absatz 4, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 71 aus 2003,)

Zuletzt aktualisiert am

07.11.2019

Gesetzesnummer

10005028

Dokumentnummer

NOR40043844

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1996/201/P7/NOR40043844

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