Bundesrecht konsolidiert

Navigation im Suchergebnis

Erdgasabgabegesetz § 7

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Erdgasabgabegesetz

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 201/1996 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 47/2001

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 7

Inkrafttretensdatum

09.05.2001

Außerkrafttretensdatum

31.12.2003

Index

32/05 Verbrauchsteuern

Text

Aufzeichnungspflichten und Rechnungslegungspflichten

Paragraph 7,
  1. Absatz einsDer Abgabenschuldner gemäß Paragraph 4, Absatz eins, sowie der Netzbetreiber gemäß Paragraph 4, Absatz 2, sind verpflichtet, Aufzeichnungen zu führen, aus denen sich die gelieferte oder verbrauchte bzw. weitergeleitete Menge Erdgas ergibt.
  2. Absatz 2Der Abgabenschuldner sowie der Netzbetreiber sind verpflichtet, im Falle der Lieferung bzw. Weiterleitung von Erdgas dem Empfänger spätestens in der Jahresabrechung die Erdgasabgabe offen auszuweisen.
  3. Absatz 3Der Empfänger der Lieferung des Erdgases hat dem Abgabenschuldner sowie dem Netzbetreiber die weiterverrechnete Erdgasabgabe zu ersetzen. Zahlt der Empfänger des Erdgases an den Netzbetreiber das Netznutzungsentgelt und die Erdgasabgabe, so gelten die Zahlungen als im entsprechenden Verhältnis geleistet. Für nicht vollständig gezahlte Erdgasabgabe besteht keine Haftung des Netzbetreibers, wenn dieser die ihm zumutbaren Schritte zur Geltendmachung seines Anspruches unternommen hat. Der Empfänger einer Wärmelieferung, die durch Erdgas bewirkt wird, hat dem Lieferer die durch die Erdgasabgabe bewirkte Kostenerhöhung zu ersetzen.
  4. Absatz 4Völkerrechtlich privilegierte Personen und Einrichtungen sind von der Erdgasabgabe befreit.

Zuletzt aktualisiert am

13.10.2011

Gesetzesnummer

10005028

Dokumentnummer

NOR40018119

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1996/201/P7/NOR40018119

Navigation im Suchergebnis