Bundesrecht konsolidiert

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Elektrizitätsabgabegesetz § 6

Kurztitel

Elektrizitätsabgabegesetz

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 201/1996 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 71/2003

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 6

Inkrafttretensdatum

01.01.2004

Außerkrafttretensdatum

Index

32/05 Verbrauchsteuern

Text

Aufzeichnungspflichten und Rechnungslegungspflichten

Paragraph 6,
  1. Absatz einsDer Abgabenschuldner gemäß Paragraph 3, Absatz eins, sowie der Netzbetreiber gemäß Paragraph 3, Absatz 2, sind verpflichtet, Aufzeichnungen zu führen, aus denen sich die gelieferte oder verbrauchte bzw. weitergeleitete Menge elektrischer Energie ergibt.
  2. Absatz 2Der Abgabenschuldner sowie der Netzbetreiber sind verpflichtet, im Falle der Lieferung bzw. Weiterleitung elektrischer Energie dem Empfänger spätestens in der Jahresabrechung die Elektrizitätsabgabe offen auszuweisen.
  3. Absatz 3Der Empfänger der Lieferung der elektrischen Energie hat dem Abgabenschuldner sowie dem Netzbetreiber die weiterverrechnete Elektrizitätsabgabe zu ersetzen. Zahlt der Empfänger der elektrischen Energie an den Netzbetreiber das Netznutzungsentgelt und die Elektrizitätsabgabe, so gelten die Zahlungen als im entsprechenden Verhältnis geleistet. Für nicht vollständig gezahlte Elektrizitätsabgabe besteht keine Haftung des Netzbetreibers, wenn dieser die ihm zumutbaren Schritte zur Geltendmachung seines Anspruches unternommen hat.

    Anmerkung, Absatz 4, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 71 aus 2003,)

Zuletzt aktualisiert am

07.11.2019

Gesetzesnummer

10005027

Dokumentnummer

NOR40043791

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1996/201/P6/NOR40043791

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