(3)Absatz 3Der Empfänger der Lieferung der elektrischen Energie hat dem Abgabenschuldner sowie dem Netzbetreiber die weiterverrechnete Elektrizitätsabgabe zu ersetzen. Zahlt der Empfänger der elektrischen Energie an den Netzbetreiber das Netznutzungsentgelt und die Elektrizitätsabgabe, so gelten die Zahlungen als im entsprechenden Verhältnis geleistet. Für nicht vollständig gezahlte Elektrizitätsabgabe besteht keine Haftung des Netzbetreibers, wenn dieser die ihm zumutbaren Schritte zur Geltendmachung seines Anspruches unternommen hat.
(Anm.: Abs. 4 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 71/2003)Anmerkung, Absatz 4, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 71 aus 2003,)