Bundesrecht konsolidiert

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Elektrizitätsabgabegesetz § 6

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Elektrizitätsabgabegesetz

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 201/1996 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 797/1996

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 6

Inkrafttretensdatum

31.12.1996

Außerkrafttretensdatum

14.07.1999

Index

32/05 Verbrauchsteuern

Text

Aufzeichnungspflichten und Rechnungslegungspflichten

Paragraph 6,
  1. Absatz einsDer Abgabenschuldner ist verpflichtet, Aufzeichnungen zu führen, aus denen sich die gelieferte bzw. verbrauchte Menge elektrischer Energie ergibt.
  2. Absatz 2Der Abgabenschuldner ist verpflichtet, im Falle der Lieferung von elektrischer Energie dem Empfänger spätestens in der Jahresabrechnung die Elektrizitätsabgabe offen auszuweisen.
  3. Absatz 3Der Empfänger der Lieferung der elektrischen Energie hat dem Abgabenschuldner die weiterverrechnete Elektrizitätsabgabe zu ersetzen.
  4. Absatz 4Völkerrechtlich privilegierte Personen und Einrichtungen sind von der Elektrizitätsabgabe befreit.

Zuletzt aktualisiert am

13.10.2011

Gesetzesnummer

10005027

Dokumentnummer

NOR12055721

Alte Dokumentnummer

N3199660551J

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1996/201/P6/NOR12055721

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