Begleitende Dokumente
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Hauptdokument
Kurztitel
Elektrizitätsabgabegesetz
Typ
BG
§/Artikel/Anlage
§ 6
Inkrafttretensdatum
31.12.1996
Außerkrafttretensdatum
14.07.1999
Index
32/05 Verbrauchsteuern
Text
Aufzeichnungspflichten und Rechnungslegungspflichten
§ 6.Paragraph 6,
(1)Absatz einsDer Abgabenschuldner ist verpflichtet, Aufzeichnungen zu führen, aus denen sich die gelieferte bzw. verbrauchte Menge elektrischer Energie ergibt.
(2)Absatz 2Der Abgabenschuldner ist verpflichtet, im Falle der Lieferung von elektrischer Energie dem Empfänger spätestens in der Jahresabrechnung die Elektrizitätsabgabe offen auszuweisen.
(3)Absatz 3Der Empfänger der Lieferung der elektrischen Energie hat dem Abgabenschuldner die weiterverrechnete Elektrizitätsabgabe zu ersetzen.
(4)Absatz 4Völkerrechtlich privilegierte Personen und Einrichtungen sind von der Elektrizitätsabgabe befreit.
Zuletzt aktualisiert am
13.10.2011
Gesetzesnummer
10005027
Dokumentnummer
NOR12055721
Alte Dokumentnummer
N3199660551J