Bundesrecht konsolidiert

Navigation im Suchergebnis

Elektrizitätsabgabegesetz § 6

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Elektrizitätsabgabegesetz

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 201/1996

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 6

Inkrafttretensdatum

01.06.1996

Außerkrafttretensdatum

30.12.1996

Index

32/05 Verbrauchsteuern

Text

Aufzeichnungspflichten und Rechnungslegungspflichten

Paragraph 6,
  1. Absatz einsDer Abgabenschuldner ist verpflichtet, Aufzeichnungen zu führen, aus denen sich die gelieferte bzw. verbrauchte Menge elektrischer Energie ergibt.
  2. Absatz 2Der Abgabenschuldner ist verpflichtet, im Falle der Lieferung von elektrischer Energie dem Empfänger spätestens in der Jahresabrechnung die Elektrizitätsabgabe offen auszuweisen.
  3. Absatz 3Der Empfänger der Lieferung der elektrischen Energie hat dem Abgabenschuldner die weiterverrechnete Elektrizitätsabgabe zu ersetzen.

Zuletzt aktualisiert am

13.10.2011

Gesetzesnummer

10005027

Dokumentnummer

NOR12054995

Alte Dokumentnummer

N3199655160J

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1996/201/P6/NOR12054995

Navigation im Suchergebnis