(6)Absatz 6Für Betriebe, deren Schwerpunkt in der Herstellung körperlicher Wirtschaftsgüter besteht, gilt für die Jahre 2002 und 2003 folgende Regelung:
Neben dem Selbstbehalt gemäß § 2 Abs. 2 wird ein Anteil von 0,00717 €/mNeben dem Selbstbehalt gemäß Paragraph 2, Absatz 2, wird ein Anteil von 0,00717 €/m3 verbrauchtes Erdgas bzw. von 0,0006 €/kWh verbrauchte elektrische Energie nicht vergütet.