Bundesrecht konsolidiert

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Energieabgabenvergütungsgesetz § 4

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Energieabgabenvergütungsgesetz

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 201/1996 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 111/2010

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 4

Inkrafttretensdatum

31.12.2010

Außerkrafttretensdatum

29.10.2019

Index

32/05 Verbrauchsteuern

Text

Paragraph 4,
  1. Absatz einsDieses Bundesgesetz tritt mit dem Inkrafttreten des Erdgasabgabegesetzes und des Elektrizitätsabgabegesetzes in Kraft.

Paragraph 2, Absatz 2, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 59 aus 2001, tritt mit 1. Jänner 2002 in Kraft. Paragraph 2, Absatz eins und Paragraph 3, Ziffer eins, in der Fassung des Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 158 aus 2002, ist auf Sachverhalte anzuwenden, die nach dem 31. Dezember 2001 und vor dem 1. Jänner 2003 stattfinden.

  1. Absatz 2Mit der Vollziehung ist der Bundesminister für Finanzen betraut.
  2. Absatz 3Das Energieabgabenvergütungsgesetz in der Fassung vor dem Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 71 aus 2003, ist auf Sachverhalte anzuwenden, die vor dem 1. Jänner 2004 stattfinden.
  3. Absatz 4Das Energieabgabenvergütungsgesetz in der Fassung des Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 92 aus 2004, ist mit Ausnahme von Paragraph 4, Absatz 5 und 6 und Paragraph 2, Absatz 2, Ziffer 3, auf Sachverhalte anzuwenden, die nach dem 31. Dezember 2003 stattfinden. Paragraph 2, Absatz 2, Ziffer 3, tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2004 in Kraft. Der Vergütungsbetrag setzt sich im selben Verhältnis zusammen wie die eingesetzten Energieträger.
  4. Absatz 5Für Betriebe, deren Schwerpunkt nicht in der Herstellung körperlicher Wirtschaftsgüter besteht, gilt für das Jahr 2003 folgende Regelung:

    Neben dem Selbstbehalt gemäß Paragraph 2, Absatz 2, wird ein Anteil von 0,00872 €/m3 verbrauchtes Erdgas bzw. von 0,003 €/kWh verbrauchte elektrische Energie nicht vergütet.

  5. Absatz 6Für Betriebe, deren Schwerpunkt in der Herstellung körperlicher Wirtschaftsgüter besteht, gilt für die Jahre 2002 und 2003 folgende Regelung:

    Neben dem Selbstbehalt gemäß Paragraph 2, Absatz 2, wird ein Anteil von 0,00717 €/m3 verbrauchtes Erdgas bzw. von 0,0006 €/kWh verbrauchte elektrische Energie nicht vergütet.

  6. Absatz 7Die Paragraphen 2 und 3, jeweils in der Fassung des Budgetbegleitgesetzes 2011, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 111 aus 2010,, sind vorbehaltlich der Genehmigung durch die Europäische Kommission auf Vergütungsanträge anzuwenden, die sich auf einen Zeitraum nach dem 31. Dezember 2010 beziehen.

Im RIS seit

14.01.2011

Zuletzt aktualisiert am

30.10.2019

Gesetzesnummer

10005029

Dokumentnummer

NOR40124269

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1996/201/P4/NOR40124269

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