Bundesrecht konsolidiert

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Erdgasabgabegesetz § 4

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Erdgasabgabegesetz

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 201/1996 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 47/2001

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 4

Inkrafttretensdatum

09.05.2001

Außerkrafttretensdatum

20.08.2003

Index

32/05 Verbrauchsteuern

Text

Abgabenschuldner

Paragraph 4,
  1. Absatz einsAbgabenschuldner ist
    1. Ziffer eins
      im Falle des Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer eins, der Lieferer des Erdgases,
    2. Ziffer 2
      im Falle des Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer 2, derjenige, der das Erdgas verbraucht.
  2. Absatz 2Wird bei der Lieferung von Erdgas im Steuergebiet (Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer eins,) oder der Verbringung von Erdgas in das Steuergebiet (Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer 2,) das Leitungsnetz eines oder mehrerer Netzbetreiber im Sinne des Paragraph 6, Ziffer 18, des Gaswirtschaftsgesetzes (GWG) gegen Entgelt verwendet, so hat jener Netzbetreiber, aus dessen Leitungsnetz das Erdgas vom Empfänger der Lieferung oder vom Verbraucher entnommen wird, die auf diese Lieferung bzw. den Verbrauch entfallende Erdgasabgabe als Haftender für Rechnung des Abgabenschuldners zu entrichten.

Zuletzt aktualisiert am

13.10.2011

Gesetzesnummer

10005028

Dokumentnummer

NOR40018117

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1996/201/P4/NOR40018117

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