Begleitende Dokumente
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Hauptdokument
Kurztitel
Poststrukturgesetz
Typ
BG
§/Artikel/Anlage
§ 3
Inkrafttretensdatum
13.01.1999
Außerkrafttretensdatum
Index
91/02 Post
Text
Gemeinwirtschaftliche Leistungen
§ 3.Paragraph 3,
(1)Absatz einsSoweit im Bereich des Post-, Postauto- und Fernmeldewesens gemeinwirtschaftliche Leistungen zu erbringen sind, sind der Umfang der Leistungen sowie die vom Bund zu tragenden Kosten im Rahmen der Bestellung durch den Bundesminister für Wissenschaft und Verkehr im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen vertraglich zu vereinbaren.
(2)Absatz 2Der Bundesminister für Wissenschaft und Verkehr kann die Bestellung gemeinwirtschaftlicher Leistungen für Dritte davon abhängig machen, daß entsprechende Beiträge zu den Investitions- und Folgekosten geleistet werden.
(3)Absatz 3Besteht die gemeinwirtschaftliche Leistung aus einer reduzierten Tarifgestaltung für einen vom Auftraggeber festgelegten Kundenkreis, so ist der Verrechnung mit dem Auftraggeber die Differenz zwischen veröffentlichtem Tarif für jedermann und dem reduzierten Tarif zugrunde zu legen. Andere gemeinwirtschaftliche Leistungen sind unter Zugrundelegen der nach der Vollkostenrechnung anfallenden Kosten sowie eines Zuschlages zur Abdeckung des anteilsmäßig für im Unternehmensplan für die laufende Periode angestrebten Gewinnes in Rechnung zu stellen.
(4)Absatz 4Der Bundesminister für Wissenschaft und Verkehr hat alljährlich dem Nationalrat einen Bericht über die gemäß Abs. 1 erbrachten gemeinwirtschaftlichen Leistungen vorzulegen.Der Bundesminister für Wissenschaft und Verkehr hat alljährlich dem Nationalrat einen Bericht über die gemäß Absatz eins, erbrachten gemeinwirtschaftlichen Leistungen vorzulegen.
Schlagworte
Postwesen, Postautowesen, Investitionskosten
Zuletzt aktualisiert am
28.02.2018
Gesetzesnummer
10012622
Dokumentnummer
NOR12159513
Alte Dokumentnummer
N9199957032L