Bundesrecht konsolidiert

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Erdgasabgabegesetz § 3

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Erdgasabgabegesetz

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 201/1996 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 797/1996

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 3

Inkrafttretensdatum

31.12.1996

Außerkrafttretensdatum

29.10.2019

Index

32/05 Verbrauchsteuern

Text

Steuerbefreiungen

Paragraph 3,
  1. Absatz einsVon der Erdgasabgabe ist befreit
    1. Ziffer eins
      Erdgas, das zur Herstellung, für den Transport oder für die Speicherung von Erdgas verwendet wird,
    2. Ziffer 2
      Erdgas, das für den Transport und für die Verarbeitung von Mineralöl verbraucht wird.
  2. Absatz 2Die Steuerbefreiung erfolgt im Wege einer Vergütung an denjenigen, der das Erdgas verwendet für
    1. Ziffer eins
      Erdgas, das nicht als Treibstoff oder zur Herstellung von Treibstoffen und nicht zum Verheizen oder zur Herstellung einer Ware zum Verheizen verwendet wird,
    2. Ziffer 2
      Erdgas, soweit es zur Erzeugung von elektrischer Energie verwendet wird.
    Für das Vergütungsverfahren sind die Regelungen des Energieabgabenvergütungsgesetzes sinngemäß anzuwenden, wobei die Vergütung auch monatlich erfolgen kann.

Zuletzt aktualisiert am

30.10.2019

Gesetzesnummer

10005028

Dokumentnummer

NOR12055724

Alte Dokumentnummer

N3199660554J

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1996/201/P3/NOR12055724

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